Leitsatz (amtlich)
1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.
2. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1562/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf den 27.04.2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 6.149,00 EUR festgelegt werden.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund des behaupteten Schadenereignisses vom 02./03.02.2019 kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Hausratversicherung (A 4.1.1 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen ... VHB 2017) zu. Sie hat den erforderlichen Beweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl nicht erbracht.
Einbruchdiebstahl liegt nach A.4.1.1 VHB 2017 vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Zu den Voraussetzungen des Begriffes "Einbrechen" gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden. Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht begründet in Zweifel gezogen.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin auch nicht hinreichend bewiesen, dass ein versichertes Ereignis in Form eines Einbruchdiebstahls durch Verwendung eines Werkzeugs zur Überwindung des verschlossenen Garagentores als Zugangshindernis vorliegt.
Dem Versicherungsnehmer werden in einer Sachversicherung zwar grundsätzlich Erleichterungen für den Beweis des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls zugebilligt, da sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf einen typischerweise unbeobachteten Vorgang bezieht. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner ihm obliegenden Beweislast, wenn er das "äußere Bild" eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Versicherungsfall schließen lassen. Hierzu muss der Versicherungsnehmer regelmäßig Einbruchsspuren nachweisen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, NJW-RR 2015, 1247). Der Nachweis des äußeren Bildes setzt dabei allerdings nicht voraus, dass die nachgewiesenen Spuren völlig plausibel und "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf ein unberechtigtes Eindringen schließen lassen. Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des "Eindringens mithilfe von Werkzeugen" aber jedenfalls den Beweis von Spuren, die damit in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, VersR 2015, 710; OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2011, Az.: I - 20 U 62/11, r+s 2012, 182). Für das äußere Bild des "Ob" des Diebstahls genügt zudem nicht nur das schlichte Vorhandensein von Einbruchspuren überhaupt, sondern es muss ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die "versicherte" - also bedingungsgemäße - Entwendung zulassen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 17. März 2016 - 2 O 403/13 -, Rn. 22 - 23, juris m.w.N.). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls eine Differenzierung zwischen versicherten Begehungsformen eines Diebstahls und nicht versicherten Begehungsformen eines Diebstahls von Hausrat, wie sie in den Versicherungsbedingungen üblicherweise vorgenommen wird, hinfällig wäre.
Diesen Beweis geeigneter Einbruchspuren hat die Klägerin aber nicht erbracht. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits nicht bewiesen hat, dass das Garagentor zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung tatsächlich geschlossen war, also der Einsatz von Werkzeugen zur Überwindung de...