Leitsatz (amtlich)

1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.

2. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1562/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 6.140,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.04.2021 Bezug genommen. Zu einer Abänderung der bereits geäußerten Rechtsauffassung geben die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 05.05.2021 keinen hinreichenden Anlass. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Nachweis geeigneter Einbruchspuren ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Polizei zweimal vor Ort gewesen sei und Spuren gesichert habe. Das Vorhandensein von zum Nachweis eines Einbruchs in die Garage geeigneter Einbruchspuren wird dadurch nicht belegt. Ihr Ehemann hatte die Polizei erneut herbeigerufen, nachdem er selbst die Deformierung an der Gummilippe und den kleinen Oberflächenschaden festgestellt hat. Es steht aber bereits nicht fest, dass diese Auffälligkeiten in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14623183

ZfS 2021, 636

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?