Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin restlichen Sachschaden i.H.v. 8,33 EUR und restliches Schmerzensgeld i.H.v. 733,33 EUR nebst Zinsen aus diesen Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen und die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 236,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2014 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälten …, freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den künftig aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung infolge des Unfalls vom 15.12.2013 entstandenen Höherstufungsschaden zu 2/3 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 38 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Streitwert: 4.012,16 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Sachschadens, restlichen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung des Höherstufungsschadens aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung verpflichtet sind. Grundlage der Ansprüche der Klägerin ist ein Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2013, gegen 21.46 Uhr, auf der BAB A4 zwischen der Anschlussstelle Bautzen-West und Bautzen-Ost ereignet hat. In diesem Abschnitt der A4 war die Klägerin am Steuer eines Pkw Suzuki mit dem amtl. Kennzeichen … in Fahrtrichtung Görlitz unterwegs. Der Beklagte zu 1) fuhr vor der Klägerin mit einem Pkw Kia, amtl. Kennzeichen …, an dem ein Anhänger befestigt war. Diese Fahrzeuge sind bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert. Bei bereits eingetretener Dunkelheit löste sich der Anhänger vom Zugfahrzeug, kippte auf die Seite und blieb dort auf der Fahrbahn liegen. Die Klägerin vermochte nicht mehr rechtzeitig zu bremsen und fuhr mit ihrem Pkw Suzuki gegen den Anhänger, wodurch der Pkw Suzuki beschädigt wurde. Die Vollkasko-Versicherung der Klägerin erstattete dieser den Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert: 8.950,00 abzgl. Restwert: 760,00 EUR), wobei die Klägerin eine Selbstbeteiligung von 500,00 EUR zu zahlen hatte. Vorgerichtlich erstattete die Beklagte zu 2) der Klägerin gemäß Abrechnungsschreiben vom 23.05.2014 (Blatt 48/49 d.A.), auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, die Sachverständigenkosten von 403,59 EUR, die Abschleppkosten i.H.v. 528,95 EUR, die An- und Abmeldekosten i.H.v. 110,00 EUR sowie die Selbstbeteiligung i.H.v. 500,00 EUR, insgesamt also 1.542,54 EUR. Die Unkostenpauschale von 25,00 EUR und eine Pauschale für beschädigte Kleidungsstücke i.H.v. 75,00 EUR beglich die Beklagte zu 2) unter Annahme einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten der Beklagten. Ferner zahlte sie Schmerzensgeld i.H.v. 600,00 EUR und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 255,85 EUR.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Nutzungsausfall, Bearbeitungsgebühren, Schadensersatz für ein zerstörtes Kleidungsstück, weiteres Schmerzensgeld und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung des Höherstufungsschadens in ihrer Vollkasko-Versicherung verpflichtet sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 15.12.2013 in voller Höhe einzustehen haben. Hierzu trägt sie vor, dass sie wegen der eingetretenen Dunkelheit nicht habe wahrnehmen können, dass der im Übrigen überladene Anhänger auf der Fahrbahn der A4 gelegen habe. Der Beklagte zu 1) habe auch kein Warndreieck aufgestellt. Sie habe lediglich in Annäherung an die Unfallstelle Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen gesehen, weshalb sie die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs auf 80 km/h reduziert habe und auf den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn gewechselt sei, um an den wahrgenommenen Fahrzeugen, deren Warnblinklichter eingeschaltet gewesen seien, vorbei zu kommen. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass auf der linken Fahrbahn ein unbeleuchtetes Hindernis der Größe eines Anhängers sich befunden habe.

Zur Schadenshöhe trägt die Klägerin vor, sie könne Nutzungsausfall für den Zeitraum der Schadensermittlung und die im DEKRA-Gutachten veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer, insgesamt 19 Tage zu je 29,00 EUR, also 551,00 EUR, verlangen. Ferner könne sie für eine durch den Unfall beschädigte und nicht mehr zu reinigende Weste 9,90 EUR verlangen. Ferner habe sie an die Leasinggeberin des Pkw Suzuki eine Bearbeitungsgebühr von 17,50 EUR zahlen müssen. Durch den Unfall habe sie sich ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde sowie eine HWS-Distorsion zugezogen. Sie habe unter starken Schmerzen im Nackenbereich und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen ...

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