Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1317/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheit von 800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause Briefelstraße 30 in Heppenheim. Die Beklagte ist die Vermieterin.

Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige und können Heimatsender nur über eine Satellitenempfangsanlage empfangen.

Mit Schreiben vom 4.12.1997, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, haben sie die Beklagte um Erlaubnis gebeten, eine Parabolantenne auf dem Dach des Hauses installieren zu dürfen.

Die Beklagte will die Gestattung von dem Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen und hat den Klägern den Entwurf einer Vereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Wegen des Inhaltes der Vereinbarung wird auf diese verwiesen.

Die Kläger haben bezüglich Ziffer 1, 4 und 9 Bedenken gegen den Inhalt der Vereinbarung erhoben und die Unterzeichnung der Vereinbarung abgelehnt. Wegen des Inhalts der Bedenken der Kläger wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Kläger verlangen nunmehr von der Beklagten klageweise, diese solle einen geeigneten Standort für die erforderliche Parabolantenne benennen und die Anbringung der Antenne an diesem Ort gestatten und dulden.

Die Kläger tragen vor, Ziffer 1 der Vereinbarung sei nicht klar genug gefaßt.

Ziffer 4 mute ihnen unzumutbare Haftungsrisiken zu, wenn sie die Verpflichtung eingehen sollen, daß sich andere Mieter an ihre Anlage anschließen sollen.

Im übrigen sei die Kautionsforderung von 1.000,– DM zu hoch. Die Kosten der Demontage einer Parabolantenne lägen unter 500,– DM.

Die Kläger tragen weiter vor, die Kaution werde bereits jetzt vorsorglich überwiesen werden, sie seien im übrigen gegen Schäden im Zusammenhang mit der Aufstellung der Parabolantenne haftpflichtversichert.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. den Klägern einen für den Empfang von jugoslawischen, bosnischen und kroatischen Fernsehsender geeigneten Standort für die Anbringung einer Parabolantenne Marke Antena Amstrad-SRX 345, Größe – Durchmesser 60 cm – an dem Gebäude des Anwesens Briefelstr. 30 in Heppenheim zu benennen, der baurechtlich genehmigungsfähig ist;
  2. die Anbringung der in dem Klageantrag Ziffer 1. näher umschriebenen Parabolantenne an dem geeigneten Standort zu gestatten und zu dulden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei unbegründet, da die Kläger die Vereinbarung nicht unterschrieben und die darin enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt haben. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Erfüllung der geforderten Leistungen sei sie selbstverständlich bereit, einen geeigneten Standort zu benennen sowie die fachgerechte Installation der Parabolantenne zu gestatten.

Die Vereinbarung sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und nicht beanstandet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger nicht bereit sind, die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung zu unterzeichnen.

Die Beklagte kann zu Recht ihre Einwilligung zur Anbringung der von den Klägern gewünschten Parabolantenne von dem Abschluß der Vereinbarung abhängig machen.

Ausländische Mitbüger haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestattung der Installation einer Parabolantenne, soweit sie über einen etwa vorhandenen Breitbandkabelanschluß ihre Heimatsender nicht empfangen können und die baulichen Gegebenheiten die Anbringung einer Parabolantenne zulassen. Der Vermieter kann aber seine Zustimmung zur Anbringung der Parabolantenne von verschiedenenen Bedingungen, die hier konkret in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten sind, abhängig machen.

Die von den Klägern insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet.

Es ist selbstverständlich, daß Ziffer 1 der Vereinbarung so zu verstehen ist, daß die Beklagte Rücksicht auf die Empfangsmöglichkeiten der von den Klägern gewünschten Sender nimmt. Alles andere wäre sinnlos, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.8.1998 ausdrücklich auch erklärt hat.

Die Frage der Höhe der Kaution ist, soweit ersichtlich, durch die Rechtssprechung noch nicht eindeutig geklärt. Es kommt hierbei vor allem auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. Der von der Beklagten als Kaution geforderte Betrag von 1.000,– DM scheint zwar etwas hoch zu sein, liegt aber noch im Rahmen des Vertretbaren. Den Klägern entsteht durch die Zahlung der Kaution von 1.000,– DM im Ergebnis auch kein Schaden, da es sich hierbei lediglich um eine Sicherheitsleistung handelt, die zudem noch mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz verzinst wird.

Soweit die Kläger befürchten, die Beklagte verlange von ihnen die Anbringung einer Antennen...

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