Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckten Betrages abwenden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Installierung einer Parabolantenne geltend.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1978 Mieter der Wohnung …. Die Beklagte ist im Wege der Rechtsnachfolge in das Mietverhältnis eingetragen, da in der Zwischenzeit eine Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum erfolgte.
In § 13 des Mietvertrages heißt es: „Die Anbringung und Benutzung von Außenantennen bedarf der Zustimmung des Vermieters in Verbindung mit dem Abschluss eines Antennenvertrages. Falls eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist oder errichtet wird, verpflichtet sich der Mieter, die Kosten der Anlage sowie die Unterhaltskosten unter Einschluß von Zinsen und Tilgung anteilig zu tragen.”
Seit Anfang der neunziger Jahre stand auf dem Flachdach des Hauses eine Parabolantenne, die es dem Kläger ermöglichte, die Kanäle RAI 1–3, Rede 4, Italia 1 und Canale 5 zu empfangen.
Der Kläger ist Eigentümer dieser Parabolantenne.
Anlässlich der Sanierung des Daches aufgrund von Feuchtigkeitsschäden ließ die Beklagte im Dezember 2003 die Parabolantenne abmontieren.
Eine erneute Montage lehnte die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Beklagte im Hinblick auf eine Gefährdung der Bausubstanz ab.
Eine Haftpflichtversicherung für etwaige von der Parabolantenne verursachte Schäden liegt seitens des Klägers nicht vor.
Über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kabelfernsehen ist der Empfang der Programme RAI 1, RAI 2 und RAI 3 möglich, sofern der Mieter zusätzlich eine D-Box erwirbt.
Der Kläger behauptet, er habe sich Anfang der neunziger Jahre mit dem damaligen Vermieter darauf geeinigt, zusammen mit anderen italienischen Mietern des Hauses auf dem Dach eine Parabolantenne anzubringen und mit den einzelnen Wohnungen zu verbinden.
Der Gesamtpreis von … für die Installation sei von den Mietern gezahlt worden.
Bei Auszug eines Mieters sei jeweils dessen Anteil auf die verbleibenden übertragen worden. Bis am Ende der Kläger den letzten verbleibenden Miteigentümer ausgezahlt habe.
Die Installation der Parabolantenne sei vom damaligen Vermieter durchgeführt worden.
Der Kläger meint, diese Vereinbarung mit dem Vermieter habe von dem neuen Vermieter nicht widerrufen werden können, zumal hierbei auch das grundgesetzlich geschützte Informationsinteresse des Klägers zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen auf dem Dach und am Gebäude des Hauses … eine Satellitenempfangsanlage so zu installieren, dass in der Wohnung des Klägers im Hause … die Programme RAI 1, RAI 2, RAI 3, Rede 4, Italia 1 und Canale 5 empfangen werden können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die nicht fachgerechte Installation der Parabolantenne habe zu einer Beschädigung der Dachhaut geführt und sei daher ursächlich für Feuchtigkeitseintritte im Hause gewesen.
Die Beklagte meint, dem Informationsbedürfnis des Klägers sei schon durch die Möglichkeit, die Programme RAI 1, RAI 2 und RAI 3 zu empfangen, genüge getan.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schöneberg örtlich (§ 29 a ZPO) und sachlich (§ 23 Nr. 2 a GVG) zuständig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Anspruch gem. § 535 BGB auf eine erneute Installation der Parabolantenne zu.
1.
Das Anbringen einer Außenantenne gilt gemäß § 13 des Mietvertrages als Sondernutzung, auf die der Mieter ohne besondere Vereinbarung mit seinem Vermieter keinen Anspruch hat. Von einer zwischen den Parteien vereinbarten Erstreckung des Mietgebrauchs insoweit kann nicht ausgegangen werden. Eine ausdrückliche Gestattung seitens der Beklagten liegt nicht feststellbar vor.
Soweit der Kläger behauptet, der vorherige Vermieter habe dem Kläger die Anbringung und Benutzung der Parabolantenne ausdrücklich gestattet, bzw. die Installation selbst durchgeführt, mit der Folge, dass die Beklagte an diese Gestattung gemäß § 571 BGB gebunden wäre, ist das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, da weder der genaue Inhalt der Einigung noch der konkrete Zeitpunkt der Einigung und der Anbringung der Parabolantenne angegeben wird.
2.
Ist den Klägern danach ein ausdrückliches vertragliches Recht auf Anbringung und Benutzung der Parabolantenne nicht eingeräumt worden, sondern wurde die Benutzung in der Vergangenheit sowohl von dem Rechtsvorgänger der Beklagten als auch von dieser selbst lediglich geduldet (von einer Duldung zumindest durch den Rechtsvorgänger der Beklagten ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auszugehen, da es unwahrscheinlich erscheint, wenn sich ein Vermieter über Jahre hinweg in Unkenntnis über das Vorhandensein einer Parabolantenne auf dem Dach seines Hauses befindet), konnte diese in der Duldun...