Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die an der gartenseitigen Außenwand der im Hause K. Straße 29 in ####1 G2 im EG links zwischen dem Küchenfenster und dem Balkon befindliche Parabolspiegelantenne zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von Mehrfamilienhäusern in der K. Straße in G2.
Im Jahre 1999 zogen die Beklagten in eine zum Bestand der Klägerin gehörende Wohnung in der K. Straße 35 ein. Nach ihren - vorsorglich von der Klägerin bestrittenen - Angaben montierten die Beklagten dort noch im Jahr 1999 an der Fassade eine Parabolantenne. Seit dem 1.8.2004 haben die Beklagten von der Klägerin eine im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses K. Straße 29 gelegene Wohnung gemietet (vgl. dazu auch die Kopie des Mietvertrages, hier ab Bl. 82 GA). Auch dort haben sie nach ihren - vorsorglich von der Klägerin bestrittenen - Angaben unmittelbar nach dem Einzug wieder eine Parabolantenne an der Hausfassade angebracht.
Mit der Klage begehrt die Klägerin als Eigentümerin des Hauses und als Vermieterin der Beklagten die Demontage der Antenne.
Die Klägerin behauptet, dass "erst seit kurzem" eine Vielzahl von türkischen Fernsehprogrammen aufgrund eines Kabelanschlusses empfangen werden könnten. Sie meint, dass die Sender, die unstreitig teils analog, teils digital und teils (digital) nur mit zusätzlichen technischen Geräten empfangen werden könnten, das Informationsbedürfnis der Beklagten zureichend abdecke. Sie meint, dass die Informationsbedürfnisse der Beklagten hinter ihren Interessen an einer "parabolspiegelfreien" Fassade des Hauses zurückstehen müssten.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass nicht - wie von der Klägerin behauptet - drei, sondern nur zwei analog eingespeiste Fernsehprogramme zur Verfügung stünden, die zudem auch nur in einer sehr schlechten ("unscharfen") Qualität zur Verfügung gestellt würden. Die - unentgeltlich - eingespeisten digitalen Sender würden über keinen nennenswerten Informationsgehalt verfügen. Die entgeltlichen Sender seien von dem Programmangebot her besser; allerdings würde auch bei ihnen die Empfangsqualität hinter derjenigen zurückbleiben, welche über den bereits angebrachten Parabolspiegel erzielt werden könne. Auch diese Sender wären nur in "äußerst schlechter" Qualität zu empfangen.
Mit Blick auf die anzustellende Güterabwägung falle zugunsten der Beklagten ins Gewicht, dass die Parabolantenne (mit Blick auf beide Mietverhältnisse mit der Klägerin) immerhin schon seit 11 Jahren unbeanstandet an der Fassade angebracht worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich an der Fassade - was unstreitig ist - weitere "Satellitenschüsseln" befänden und unklar sei, ob die Klägerin auch deren Beseitigung verlangen könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Inaugenscheinnahme.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Ortstermin) vom Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von Antennen an Mietwohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht (vgl. - so wörtlich - auch das BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92 -, "Parabolantenne I", BVerfGE 90, 27 ff. = NJW 1994, 1147 ff. = ZMR 1994, 203 ff. = WuM 1194, 251 ff.; alle Fundstellen zu Gerichtsentscheidungen in diesem Urteil sind [...] entnommen, etwaige Parallelfundstellen sind nicht vollständig zitiert worden). Die Gerichte sind allerdings gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des BVerfG gebunden, was gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschlüsse gilt.
Es ist den Gerichten daher verwehrt, sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des BVerfG zu setzen, soweit dieses "als Interpret und Hüter der Verfassung" die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich bestimmt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 ff. = NJW 1975, 1355 ff.).
Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass sowohl die in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 9.2.1994 niedergelegten Maßstäbe, wie auch die die Anwendung der Verfassung betreffenden Ausführungen der stattgebenden Kammerbeschlüsse
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vom 9.6.1994 - 1 BvR 439/93 -, "Parabolantenne II", NJW 1994, 2143,
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vom 15.6.1994 - 1 BvR 1879/93 -, WuM 1994, 365,
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vom 21.6.1994 - 1 BvR 641/94 -, "Parabolantenne III", NJW-RR 1994, 1232,
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vom 29.6.1994 - 1 BvR 1737/93 -, zitiert nach [...],
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vom 30.6.1994 - 1 BvR 1478/93 -, NJW-RR 199...