Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand (§313 a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die auf Mietvertrag gemäß §535 BGB gestützte Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte ist nämlich befugt gewesen, die Miete wie geschehen nach §537 BGB zu mindern. Das Badezimmer hat unstreitig einen durchgehenden Riss im Außenmauerbereich. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts. Dem entspricht eine Minderungsquote von 15 %.

Die Kläger dürfen der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese habe den Riss selbst verursacht oder aber verhindert, daß der beseitigt werde. Von Klägerseite sind zwar Möglichkeiten vorgebracht worden, wonach die Beklagte selbst für den Riss verantwortlich sein könnte. Hier handelt es sich aber nicht um ein das Gericht überzeugendes Vorbringen; denn letztendlich haben die Kläger nur Vermutungen geäußert, nichts hinreichend bestimmtes vorgetragen, das der streitbefangene Riss der Beklagten anzulasten wäre, und desweiteren auch keinen schlüssigen Beweis für eine Verursachung durch die Beklagte angetreten. Danach kann nur von einer Rissbildung aus dem Verantwortungsbereich der Kläger ausgegangen werden.

Hätte die Beklagte eine Beseitigung de Risses verhindert, so würde dies ihrem Minderungsrecht entgegenstehen. Aber auch insoweit vermag das Gericht keine Feststellungen zum Nachteil der Beklagten zu treffen. Auch hier haben die Kläger nur pauschal vorgetragen, nicht substantiiert dargelegt, daß, wann und auf welche Weise die Beklagte sich einer Reparatur widersetzt haben sollte. Hier fehlt es gleichfalls an einem gehörigen Beweisantritt.

Alles spricht dafür, daß die Rissbildung ein noch nicht beseitigter Bergschaden ist, wobei die Kläger noch nicht genügend zur Wiederherstellung eines ordentlichen Zustands unternommen haben.

Mithin war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1711995

WuM 2000, 435

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