Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 21.11.1986; Aktenzeichen 28 C 1360/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. November 1986 (Aktenzeichen: 28 C 1360/86) abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner DM 376,47 an die Klägerin zu zahlen.

III. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. November 1986 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Klägerin 66 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 719,68 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. November 1986 hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten sind berechtigt, in der Zeit von April 1985 bis einschließlich Februar 1986 die Miete für ihre Wohnung nicht nur wegen des Auftretens von Feuchtigkeit im Badezimmer, wofür ihnen das Erstgericht bereits eine Minderungsquote von 7 % zugebilligt hat, sondern auch im Schlaf- und Wohnzimmer zu mindern.

1. Alleiniger Maßstab dafür, ob ein Fehler der Mietsache im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB vorliegt, ist die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch. Die Mietsache muß sich folglich in einem Zustand befinden, der dem Mieter die Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs ohne weiteres erlaubt. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der so bestimmten Sollbeschaffenheit ist ein Fehler (vgl. Staudinger/Emmerich, 12. Auflage, § 537 Randnr. 2; OLG Celle WuM 85, 10 f.). Die Frage, ob das Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, nach den zur Zeit der Errichtung gültigen öffentlich rechtlichen Bauvorschriften oder technischen Normen errichtet wurde, tritt demgegenüber zurück (Landgericht Lübeck WuM 82, 182; Landgericht Hannover WuM 82, 183; OLG Celle WuM 85, 9; Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.07.1983 – 7 S 1924/83, teilweise abgedruckt in WuM 85, 20).

Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen eines Fehlers der Mietsache auch im Schlaf- und Wohnzimmer zu bejahen. Der Sachverständige W. hat in seinem Beweissicherungsgutachten vom 08.10.1985 (Aktenzeichen: 27 H 85/85, Amtsgericht Nürnberg) festgestellt, daß Schimmelpilzerschelnungen an der Nordwestecke und Südwestecke des Wohnzimmers in einer Länge von 60 bzw. 90 cm vorhanden waren. Im Schlafzimmer war Schimmel ebenfalls an der Nordwestecke und an der Südwestseite mit einem Ausmaß von je etwa 15 cm im Deckenbereich zu sehen, der sich auch nach unten ca. 10 cm an der Wand zog; ferner trat Schimmelpilz an der nord-westlichen Außenwand hinter einer Bett/Schrankkombination in einer Höhe bis zu 90 cm auf. Diese Feststellungen wurden auch vom gerichtlichen Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 17.09.1986 bestätigt und sind zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig.

Diese Feuchtigkeitserscheinungen schränken die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch ein, weil sie aus optischen Gründen unansehnlich wird, die Feuchtigkeit die Einrichtungsgegenstände des Mieters in Mitleidenschaft zieht und ungünstige Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner nicht auszuschließen sind.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen W. und B. handelt es sich insgesamt auch um eine erheblich Minderung der Gebrauchstauglichkeit (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Das Vorliegen von Mängeln im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB führt zu einer automatischen Minderung des Mietzinses, ohne daß es der Geltendmachung durch den Mieter bedürfte. Die Minderung tritt auch unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Vermieters ein. Hingegen scheidet eine Minderung aus, wenn der Mieter den Mangel selbst zu vertreten hat (Gedanke des § 324 Abs. 1 BGB, vgl. Staudinger/Emmerich, § 537 Randnr. 10). Erst bei dieser Frage wird die beim Auftreten von Schimmelpilzerscheinungen in Mietwohnungen häufig strittige Problematik der Verursachung der Mängel bedeutsam. Schimmelpilzbefall kann nämlich seine Ursache in der Bausubstanz (z.B. bei Wärmebrücken), also im Verantwortungsbereich des Vermieters, wie auch in einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Belüftung und Beheizung der Wohnung durch den Mieter haben. Der Sachverständige W. hat keine genauen Untersuchungen über die Ursachen der Feuchtigkeit angestellt und lediglich ausgeführt, daß die Stockflecken an der Außenwand des Schlafzimmers davon herrühren, daß die Bett/Schrankkombination direkt an diese Wand platziert wurde, so daß dahinter keine Luftzirkulation stattfand. Der Sachverständige B. stellte fest, ...

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