Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die ARB.
Die Klägerin hat in dem Herrn K O gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 62 C 99/09 geführten Rechtsstreit Kostenschutz übernommen. In dortigem Verfahren wurde die Beklagte u. a. durch Schlussurteil vom 22.04.2010 verurteilt, an den dortigen Kläger K O. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 359,50 € zu zahlen.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung überwies die Klägerin an den damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten versehentlich einen Betrag in Höhe von 981,60 € zu viel, den dieser an den Bevollmächtigten der Beklagten erstattete. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten brachte einen Betrag in Höhe von 359,50 € in Abzug, den er an die Beklagte weiterleitete, und überwies der Klägerin lediglich 622,10 €. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Rückzahlung des Betrages von 359,50 € auf. Die Beklagte hat außergerichtlich mit Schreiben vom 19.04.2011 die Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch gegenüber der Klägerin die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die außergerichtlichen gegnerischen Kosten hätte sie nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung nicht zu tragen, da es sich um materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche der Gegenseite handele. Diese seien bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung als Folge pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers durch Verzug entstanden. Sie sei lediglich verpflichtet die Kosten zu übernehmen, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem Verfahren Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 62 C 99/09 seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 Abs. 1 h) ARB 1994/2000 (§ 2 Abs. 1 g) ARB 75) unterschieden nicht zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Es sei auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Dieser unterscheide angesichts des klaren Wortlauts der ARB nicht zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, und erst recht nicht zwischen einer Erstattungspflicht aus materiell-rechtlichen Gründen und / oder prozessualen Gründen. Dies gelte umso mehr, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wahlweise zur Hälfte anrechenbar seien. Es handele sich zudem um einen Kostenerstattungsanspruch, der gerichtlich festgestellt worden sei. Das vorgerichtliche Bestreiten sei zwangsläufige Voraussetzung, um später im Rechtsstreit die eigene Position unter Stellung des Klageabweisungsantrages vertreten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 359,50 € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 86 VVG i. V. m. § 17 Abs. 8 ARB 1994/2000 (bzw. § 20 Abs. 2 ARB 75).
Die Beklagte hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ihres damaligen Prozessgegners in Höhe von 359,50 € gegen die Klägerin, mit dem sie wirksam aufgerechnet hat, §§ 257, 389 BGB i. V. m. §§ 1, 5 Abs. 1 h) ARB 2000 i. V. m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Nach § 1 ARB 2000 sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die zur Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. Nach § 5 Abs. 1 h) ARB 2000 trägt der Versicherer die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Versicherungsbedingungen - so auch die ARB - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei auch auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen abzustellen ist. Beim Wortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der Auslegung einer Klausel zunächst und primär ausgeht, ist an sich vom Sprachgebrauch des tägliche...