Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Februar 1997 einen Mietvertrag, aufgrunddessen der Beklagte von der Klägerin deren Eigentumswohnung im ersten Obergeschoß des Objektes Gerottener Weg 29 in Rösrath – einem renovierten Altbau – mit Wirkung ab dem 01.03.1997 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 1.350,– DM zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 250,– DM monatlich anmietete.
Im März 1998 vereinbarten die Parteien im Hinblick auf das nach wie vor im Rohbauzustand befindliche Treppenhaus, daß der Beklagte die Miete bis zu dessen endgültiger Fertigstellung um 100,– DM monatlich kürzen könne, so daß der von ihm zu entrichtende Gesamtmietzins sich auf monatlich 1.500,– DM reduzierte.
Ab Dezember 1998 mietete der Beklagte von der Klägerin zusätzlich eine im selben Objekt befindliche Garage zu einem Mietzins von 50,– DM an, hatte also nunmehr 1.550,– DM zu zahlen.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.1999 unter Bezugnahme auf die vorangegangene Nebenkostenabrechnung vorgeschlagen hatte, die Nebenkostenvorauszahlungen um 25,– DM zu reduzieren, überwies der Beklagte ab diesem Zeitpunkt monatlich nur noch 1.525,– DM.
Mit Schreiben des Mietervereins vom 25.03.1999 beanstandete der Beklagte der Klägerin gegenüber mehrere Mängel der Wohnung, nämlich zum einen, daß der Fußboden beim Begehen so stark schwinge, daß das Wasser aus vom ihm aufgestellten Aquarien überschwappe, zum anderen den nach wie vor rohbauähnlichen Zustand des Treppenhauses sowie desweiteren übermäßigen Lärm aus der unter ihm gelegenen Wohnung der Familie Hammer. Er setzte ihr eine Frist für Abhilfemaßnahmen bis zum 30.04.1999 und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Geltendmachung eines 25%igen Zurückbehaltungsrechts an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.1999 teilte die Klägerin dem Beklagten hierauf mit, daß sie die Lärmbelästigungen aus der Wohnung Hammer bereits mit Schreiben vom 01.03.1999 abgemahnt habe. Hinsichtlich des Schwingungsverhaltens des Fußbodens kündigte sie eine Wohnungsbesichtigung an; bezüglich des Treppenhauses verwies sie auf die im März 1998 dieserhalb vereinbarte Mietkürzung um 100,– DM. Gleichwohl zahlte der Beklagte sodann ab Mai 1999 lediglich noch 1.312,50 DM monatlich.
Die Klägerin behauptet, daß die Einigung der Parteien im März 1998, wonach der Beklagte die Miete wegen des nicht fertiggestellten Treppenhauses um monatlich 100,– DM kürzen könne, vor dem Hintergrund getroffen worden sei, daß beiden Parteien bewußt und bekannt gewesen sei, daß die Fertigstellung des Treppenhauses sich wegen Geldmangels der Eigentümergemeinschaft noch Jahre hinziehen könne.
Sie behauptet ferner, daß die Schwingungen des Fußbodens sich – bedingt durch die Holzbalkenkonstruktion des Altbaus – im Bereich des Normalüblichen bewegten.
Desweiteren behauptet die Klägerin, ständigen Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch zu nehmen, für den sie 9,25% Zinsen zahlen müsse.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Mietzinsanspruch für den Zeitraum Mai 1999 bis März 2000, d. h. für 11 Monate weiter. Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.932,50 DM nebst 9,25% Zinsen seit dem 05.03.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, daß die permanenten Lärmbelästigungen aus der Wohnung Hammer trotz der Abmahnung seitens der Klägerin vom 01.03.1999 auch im Zeitraum Mai 1999 bis März 2000 und darüberhinaus fortgedauert hätten. Er liegt hierzu beispielhaft ein Lärmprotokoll für die Zeit vom 18.10.1999 bis 21.01.2000 vor, wegen dessen Einzelheiten auf die vom Beklagten mit der Klageerwiderung, zu den Akten gereichten Aufzeichnungen Bezug genommen wird.
Der Beklagte behauptet ferner, daß die Statik des Hauses offenbar nicht mehr in Ordnung sei. Dies wirke sich nicht nur dahingehend aus, daß der Fußboden instabil sei mit der bereits beanstandeten Folge, daß beim Begehen das Wasser aus den Aquarien schwappe, sondern auch dahingehend, daß die Holzbalkenkonstruktion der Zimmerdecken beim Begehen durch die Bewohner der oberen Wohnung ebenfalls schwinge und sich hierdurch bereits Paneele von der Decke gelöst hätten. Darüberhinaus hätten sich auch die Fenster verzogen, so daß sie sich nicht mehr ohne Kraftanstrengung öffnen und schließen ließen und die Rolläden nur noch mit Schwierigkeiten herauf- und heruntergezogen werden könnten. Auch der Balkon schwanke im übrigen beim Betreten ganz erheblich.
Ein weiterer, der Klägerin ebenfa...