Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bezirksamts Steglitz von Berlin vom 16. Februar 1983 in der Form des Widerspruchsbescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 5. August 1983 verpflichtet, den Wertverbesserungszuschlag für die Wohnung der Kläger auf 102,60 DM monatlich neu festzusetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 10/11, der Beklagte trägt 1/11.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer im Altbaumiethaus … belegenen, ca. 80 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung, deren Vermieterin die Beigeladene ist. Die Wohnung war zunächst mit einer Koksheizung ausgestattet, später baute der Vormieter der Kläger auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung mit Warmwasserbereitung ein. In der Anlage zum Mietvertrag der Kläger vom 2. Dezember 1974 heißt es:
„Die Drei-Zimmer-Wohnung ist mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet.
Der Vermieter erhebt dafür nach § 11 AMVOB einen Zuschlag in Höhe von 50,– DM monatlich.
Alle Nebenkosten, Wartungs- und Betriebskosten der Anlage gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter stellt keinen Anspruch auf Beheizung der Küche und der Zimmer durch andere Heizanlagen des Vermieters.”
Im Jahre 1980 führte die Beigeladene in dem Hause eine Reihe von baulichen Maßnahmen durch, die sie als Wertverbesserungsarbeiten ansah und für die sie einen Modernisierungszuschlag zur Miete geltend machte. Dabei handelte es sich im einzelnen um folgendes:
- Einbau einer Fernheizungsanlage mit Warmwasserversorgung
- Einbau von Sanitärobjekten in Küche und Bad
- Postleerrohranlage
- Türöffner-, Klingel- und Gegensprechanlage
- Kabelfernsehen.
Im Juli 1981 beantragte die Beigeladene beim Bezirksamt Steglitz von Berlin, Preisstelle für Mieten, die Feststellung des zulässigen Wertverbesserungszuschlages für diese Maßnahmen, da es zwischen ihr und den Klägern zum Streit über dessen Höhe gekommen war. Die Behörde prüfte die eingereichten Rechnungen, nahm eine Ortsbesichtigung vor und erstellte zunächst einen technischen Bericht im Oktober 1982. Dabei verneinte sie eine Wertverbesserung aufgrund der Heizungsumstellung, da die Kläger die Wohnung mit einer Gasetagenheizung gemietet hätten und dies vorteilhafter sei als eine Fernheizung. Die Preisstelle für Mieten beabsichtigte, lediglich einzelne Aufwendungen für die Wohnung zu berücksichtigen und bezifferte den voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlag auf 6,53 DM monatlich. Im Februar 1983 änderte sie ihre Rechtsauffassung dahingehend, daß auch die Heizungsumstellung zu berücksichtigen sei. Es müsse nämlich auf einen Vergleich zwischen dem vom Vermieter gebotenen Zustand der Wohnung und der Lage nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten abgestellt werden. Im vorliegenden Falle weise der Sondertatbestand des § 4 Abs. 3 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes eine Umstellung von Heizungsanlagen innerhalb eines Gebäudes auf Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Sekundärenergie gespeist werde, als Wertverbesserungsmaßnahme aus. Dementsprechend setzte das Bezirksamt Steglitz von Berlin, Preisstelle für Mieten, mit Bescheid vom 16. Februar 1983 den Wertverbesserungszuschlag für die streitige Wohnung auf 111,62 DM monatlich fest.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, in ihrer Wohnung sei keine zentrale Beheizung vorhanden gewesen, sondern eine Gasetagenheizung. Demgegenüber sei der Anschluß an die Fernwärme keine Modernisierung, zumal nicht belegt sei, daß Fernheizung tatsächlich energiesparender sei. Darüber hinaus könne auf keinen Fall der bloße Austausch von Sanitärobjekten als Gebrauchswerterhöhung angesehen werden.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen, Hauptpreisstelle für Mieten, wies den Widerspruch in Bestätigung eines Vorbescheides vom April 1983 mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1983 zurück. Er stellte in seiner Entscheidung im wesentlichen darauf ab, daß die nunmehr fernbeheizte Wohnung gegenüber der vom Vermieter bei Vertragsbeginn gebotenen Ofenheizung bei objektiver Bewertung eine Verbesserung darstelle. Es komme nicht darauf an, daß die Wohnung zwischenzeitlich mit einer Gasetagenheizung ausgestattet gewesen sei, denn diese habe der Vormieter der Kläger eingebaut. Entgegen den Vereinbarungen im Zusatz zum Mietvertrag habe der Vermieter den monatlichen Zuschlag von 50,– DM für diese Beheizungsart zivilrechtlich nicht durchsetzen können.
Hiergegen richtet sich die am 31. August 1983 eingegangene Klage. Die Kläger tragen vor, in ihrem Fall könne nur auf einen Vergleich zwischen der Gasetagenheizung und der fernbeheizten Zentralheizung abgestellt werden. Sie hätten nämlich die Wohnung mit einer Gasetagenheizung gemietet, deren Eigentümer zweifellos die Kläger...