Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 15. Dezember 2009 zum Tagesordnungspunkt 2 – Beschlussantrag 016 (Bestellung der … als Verwalterin) wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten und die Streithelferin haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Verwalterbestellungsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung.
Die Parteien sind jeweils Sondereigentümer der Wohnanlage … Berlin, wobei der Kläger als Insolvenzverwalter bezüglich der … insgesamt 26 von 35 Wohnungen (Einheiten 1 bis 6, 8 bis 12, 14, 15, 17 bis 22, 24 bis 29 und 35) als Teil der Insolvenzmasse verwaltet. Nach der Gemeinschaftsordnung richtet sich das Stimmrecht nach Einheiten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 2009 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 folgender Beschlussantrag 016 als mit sieben Ja- zu einer Nein-Stimme angenommen verkündet:
„Die Eigentümerversammlung beschließt die erneute Bestellung der … ab dem 1. Januar 2010 zum WEG-Verwalter nach dem Kopfprinzip. Die Verwalterbestellung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Der bestehende Verwaltervertrag soll zu den gleichen Konditionen weiter gelten. Die Eigentümergemeinschaft beauftragt und bevollmächtigt dien Beiräte …, die erforderliche notariell beglaubigte Unterschrift des Protokolls vorzunehmen.”
Die Abstimmung erfolgte nach dem Kopfprinzip gegen den ausdrücklichen Protest des Klägers, der mit allen Stimmen gegen den Antrag stimmte.
In der bei Gericht am 15. Januar 2010 eingegangenen Klagebegründung meint der Kläger, dass der Beschluss aufzuheben sei, da bei korrekter Auszählung der Stimmen unter Berücksichtigung des in der Gemeinschaftsordnung verankerten Stimmrechts nach Einheiten der Beschlussantrag als abgelehnt hätte gewertet werden müssen.
Der Kläger beantragt mit der bei Gericht am 15. Januar 2010 eingegangenen und den Beklagten am 17. Februar 2010 zugestellten Klage,
den in der Eigentümerversammlung am 15. Dezember 2009 unter TOP 2 gefassten Beschluss über die Bestellung der … zur neuen Verwalterin für ungültig zu erklären.
Die Beklagten (mit Ausnahme der Beklagten …) und die auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin (die Verwalterin …) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte … hat den Klageantrag anerkannt.
Die Beklagten (mit Ausnahme der Beklagten …) und die Streithelferin meinen, die Abstimmung nach dem Kopfprinzip sei bei der Verwalterbestellung statthaft. Im Übrigen, so meinen die Beklagten (mit Ausnahme der Beklagten …), liege eine versuchte Majorisierung des Klägers vor, da er einen von ihm vorgeschlagenen Verwalterkandidaten … erst in der Versammlung benannt habe.
Der Kläger hat die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter zunächst gerügt, diese Rüge aber in der mündlichen Verhandlung – mit Ausnahme der Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter durch Nadine Kranz – wieder zurückgenommen. Hinsichtlich der … haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese nicht zu vertreten.
Die Beklagten (mit Ausnahme der …) haben die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Klägervertreter zunächst gerügt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten (mit Ausnahme der …) die Rüge teilweise zurückgenommen und dabei erklärt, dass nur für das Auftreten im Termin die Prozessvollmacht des Klägervertreters nicht bestritten werde.
Das Gericht hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung den Klägervertreter zunächst als vollmachtlosen Vertreter mit der Auflage, die Bevollmächtigung bis zum 24. März 2010 nachzuweisen, zugelassen.
Die Streitverkündete behauptet mit Schriftsatz vom 1. April 2010, dass der Kläger keinen Auftrag erteilt hat, den hiesigen Beschluss anzufechten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um einen Rechtsstreit im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG, über den das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. Da die Wohnungseigentumseinheiten in die Insolvenzmasse fallen und der Beschluss den Bestand und die Verwertbarkeit der Insolvenzmasse berührt, ist der Kläger als Insolvenzverwalter auch gemäß § 80 Abs. 1 InsO anfechtungsberechtigt (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, § 46, Rn. 32 ff.; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, F Rn. 931). Der Beitritt der Verwalterin als Streithelferin auf Seiten der Beklagten ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WEG wirksam.
Die Parteien sind, soweit sie sich nicht selbst vertreten haben, ordnungsgemäß vertreten. Die Klägervertreter sind ordnungsgemäß seitens des Klägers bevollmächtigt. Unstreitig hatten die Klägervertreter für den Auftritt im Termin zur mündlichen Verhandlung P...