Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 29. März 2012 zu den Tagesordnungspunkten 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3 werden für ungültig erklärt.
2. Der Beitritt der Beklagten … auf Klägerseite wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Die Verwalterin holte im Vorfeld einer Eigentümerversammlung Kostenangebote, u.a. auch der Firma …, für die Sanierung von insgesamt drei Terrassen der Anlage ein. Wegen des genauen Inhalts der eingeholten Angebote wird auf Blatt 8 bis Blatt 31 der Gerichtsakten verwiesen. Dem Einladungsschreiben zu einer Versammlung vom 29. März 2012, welches die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben will, lagen die Kostenangebote nicht bei, sondern lediglich die auf Blatt 69 der Gerichtsakten dargestellte Übersicht. Die Angebote waren indes zuvor dem Verwaltungsbeirat zur Verfügung gestellt worden.
Auf der Versammlung vom 29. März 2012 nahm die Gemeinschaft folgende Beschlussanträge an:
Unter TOP 3.3.1:
„Es soll die Herrichtung der zur Wohneinheit 19 gehörenden Terrasse geschehen gemäß Kostenvoranschlag der Firma …, abschließend mit 13.273,46 EUR. Die Arbeiten sollen kurzfristig ausgeführt werden, sobald das witterungsbedingt möglich ist.”
Unter TOP 3.3.2:
„Es soll die Instandsetzung der zur Wohneinheit 10 gehörenden Terrasse geschehen gemäß Kostenvoranschlag der Firma … über 4.007,71 EUR, wobei sich vorab die Miteigentümerin der Wohneinheit 10, …, an dem Aufwand beteiligt mit 1.549,50 EUR. Die Arbeiten sollen ebenfalls baldmöglichst in 2012 erfolgen, entsprechende Witterungsbedingungen vorausgesetzt.”
Unter TOP 3.3.3:
„Die Gemeinschaft beschließt die Ausführung der Arbeiten zur Instandsetzung der Terrasse der Miteigentümer … (WE 16 und 17) – große Terrasse – mit einem Aufwand bis zu 11.071,17 EUR durch die Firma …”.
Der Sachverständige … überprüfte daraufhin die Kostenangebote und fertigte unter dem 23. April 2012 eine an den Beklagten … gerichtete Stellungnahme, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 32/32R verwiesen wird.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung rügt die Klägerin folgende Beschlussmängel:
- Vor Beschlussfassung seien die Angebote nur dem Beirat, nicht aber allen Eigentümern zur Verfügung gestellt worden.
- Nach dem beschlossenen Angebot werde weder die DIN 18195 beachtet, noch werde das erforderliche Material verwandt. Nach der DIN 18195 sei eine zweilagige Abdichtung vorgeschrieben; angeboten werde aber nur eine Bitumenbahn G200DD.
- Das Dämmmaterial sei zwar zur Wärmedämmung geeignet, aber völlig überdimensioniert.
- Die seitliche Aufkantung müsse 15 cm betragen, werde hier aber nur mit 10 cm verwirklicht.
- Es sei die Verwendung einer bituminösen Abdichtung erforderlich.
- Die Ursache der Durchfeuchtung in der Einheit … werde nicht beseitigt.
Die Klägerin hat mit der am 27. April 2012 eingegangenen und den Beklagten über die Verwalterin am 8. Juni 2012 zugestellten Klage angekündigt zu beantragen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. März 2012 zu TOP 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 (Terrassensanierung) für ungültig zu erklären. Nunmehr beantragt die Klägerin,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. März 2012 zu TOP 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3 (Terrassensanierung) für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass das Angebot der Firma … ungenau sei und tatsächlich unter Position 80 des Angebotes eine zweilagige Abdichtung zur Ausführung gelangen soll. Eine Aufkantung von 15 cm enthalte das Angebot. Die beschlossenen Angebote seien ausreichend, um die Undichtigkeiten zu beseitigen.
Mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2012 erklärten die Beklagten … der Klage beitreten zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Beitritt der Beklagten … entsprechend § 66 ZPO auf Klägerseite war von Amts wegen zurückzuweisen. Zwar findet grundsätzlich eine Überprüfung des Beitritts nur im Zwischenstreitverfahren statt. Bei einer unwirksamen Streithilfe muss aber eine solche Oberprüfung von Amts wegen erfolgen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Juni 1951 – III ZR 5/50, LM ZPO § 66 Nr. 1; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, Teil F, Rn. 605). Der Beitritt der Beklagten … auf Klägerseite ist hier auch unwirksam. Die Beklagten sind notwendige Streitgenossen und können nicht als solche zusätzlich auf Klägerseite auftreten. Zwar hat der BGH in einer Entsc...