Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Oktober 2020 – 210 C 198/20 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der für die Nebenräume im Dachgeschoss – Bodenraum im nördlichen Seitenflügel bis zur Eisentür, 120 m² – im Anwesen … straß … Berlin bezahlten 281,21 EUR für den Monat Juli 2020 haben.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 37,46 EUR Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. August 2020 bis zum 04. August 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2020 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 EUR zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Räume in der … Straße … Straße … Berlin, IV OG links bestehend aus 4,5 Zimmern, einer Küche, Toilette, Bad, Diele, Mansarde und Kellerraum und
die Räume in der … straße … straße … in … Berlin, IV. OG rechts bestehend aus 4 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, Korridor, Diele, Bad und einer Toilette
jeweils zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.324,60 EUR freizustellen.
7. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen.
8. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.624,93 EUR freizustellen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten sowie 30 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils 30 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen als Gesamtschuldner 70 % der Gerichtskosten sowie 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und trägt die Beklagte zu 2) ebenfalls 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
11. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 5. des Tenors vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung gemäß Ziffer 5. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 37.100,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
12. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2021 gewährt.
Der Streitwert wird auf 53.681,19 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 09. Juli 2020 ein Betrag von 3.374,52 EUR (281,21 EUR × 12), auf den ursprünglichen Klageantrag zu 2) bzw. den jetzigen Klageantrag zu 4) ein Betrag von 5.000,00 EUR, auf den ursprünglichen Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift ebenfalls ein Betrag von 5.000,00 EUR, auf den jetzigen Klageantrag zu 2) ein Betrag von 281,21 EUR, auf den jetzigen Klageantrag zu 1) ein Betrag von 37,46. EUR, auf den jetzigen Klageantrag zu 6) ein Betrag von 29.988,00 EUR (14.640,00 EUR (1.220,00 EUR × 12) + 15.348,00 EUR (1.279,00 EUR × 12)) und auf die jetzigen Klageanträge zu 8) und 9) jeweils ein Betrag von 5.000,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe zweier Wohnungen sowie um Schmerzensgeld, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten sind aufgrund der Vereinbarung mit dem damaligen Vermieter vom 01. Dezember 1967 (Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30. November 2020, Bl. 138/I d. A.) seit diesem Tag die Mieter der Wohnung … straße …, 4. Obergeschoss rechts, … Berlin und aufgrund des Mietvertrages vom 14. Dezember 1992 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 4 ff./I d. A.) seit dem 01. Januar 1993 außerdem die Mieter der Wohnung … straße …, 4. Obergeschoss links, … Berlin.
Mit Vereinbarung vom 05./07. Januar 1988 vereinbarten die Beklagten mit ihren damaligen Vermietern außerdem, dass sie einen Bodenraum „(ehem. Trockenboden) bis zur Eisentür ca 120 m²”) des Gebäudes … straße … Berlin mit einer Fläche von etwa 120 m² als Abstellraum gegen ein monatliches Entgelt nutzen dürfen. In dieser Vereinbarung hieß es weiter:
„2) Die Genehmigung erfolgt auf Widerruf. Beide Parteien können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen. …
11) Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag und die Vereinbarung vom 3.10.85 nicht Bestandteil des Mietvertrages über die Wohnung ist.” (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 8R /I d. A.).
Der Mietzins für die genannten Bodenräume belief sich zuletzt auf 281,21 EUR monatlich.
Der Mietzins für die Wohnung im 4. Oberge...