Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1628,35 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit von Rechtsanwaltsgebühren.
Der Beklagte mandatierte die Klägerin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten bei der P. AG. Dabei ging es neben einer ausgesprochenen Kündigung um das Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung bzw. Ausgestaltung eines Auflösungsvertrages. Der Beklagte verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, die für die außergerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung eine Deckungszusage erteilte. Eine Deckungszusage für das Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung bzw. Ausgestaltung eines Auflösungsvertrages hatte die Versicherung dagegen ausdrücklich verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der A… Rechtsschutzversicherungs AG (Blatt 9 d.A.) vom 18. September 2001 Bezug genommen. Die Vertretung des Beklagten erstreckte sich auf den Zeitraum vom 16. Juli bis 26. September 2001. Im Laufe des Mandatsverhältnisses fanden mehrere Gespräche der Klägerin mit dem Beklagten u.a. auch in Anwesenheit seiner Ehefrau statt. Weiterhin kam es zu mehreren Gesprächen mit dem Personalleiter der P. AG, Herrn K…, bei dem es um die Vorbereitung einer vergleichsweisen Lösung ging. Zum Ende der Mandatsbeziehung wurde eine Auflösungsvereinbarung vorbereitet, und diskutiert, die den folgenden vorläufigen Inhalt hatte.
- Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.3.2002 beendet.
- Herr O… wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Auslaufen des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.
- Die S… Studios zahlen für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 8, 10 Kundigungsschutzgesetz i.V.m. § 3 Ziffer 9 Einkommenssteuergesetz eine Abfindung in Höhe von 200.000,00 DM brutto. Die auf die Entschädigung/Abfindung entfallende Steuerlast trägt Herr … Die Zahlung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
- Herr O… kann das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beenden. In diesem Fall gewährt die Firma je vollem vorgezogenen Monat der Beendigung einen zusätzlichen Abfindungsbestandteil in Höhe von 16.000,00 DM brutto.
- Herr O… erhält ein berufsförderndes Abschluss- und Zwischenzeugnis, hinsichtlich dessen ein Entwurf über die Tätigkeiten und Hervorhebungen zugeleitet wird.
- Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wesentlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus sonstigen Gründen – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt. Die gemäß Zusatzvereinbarung vom 11. Juni 2001 vereinbarte Prämie ist angefallen und ausgezahlt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Entwurf (Blatt 10 und 11 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 21.9.2001 erklärte der Personalleiter der P. AG, Herr K…, der Klägerin, dass er den Entwurf der Auflösungsvereinbarung, die Top-Prämie für 2001 (10,000,00 DM) vollumfänglich dem Abfindungsbetrag zugeschlagen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. September 2001 (Blatt 135 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin bemühte sich während dieser Zelt darum, eine zusätzliche Honorarvereinbarung (neben den von der Rechtsschutzversicherung zu erstattenden Gebühren) zu schließen. Aufgrund von mehreren Anfragen der Klägerin, u.a. vom 24.9.2001 (Blatt 137 d.A.), 6.9.2001 (Blatt 99 d.A.) gab der Beklagte schließlich am 26. September 2001 folgende Erklärung ab:
“Bezüglich Ihres Honorars bin ich bereit, neben der Versicherungsleistung eine Höchstsumme von 5000,00 DM zu zahlen, unter der Voraussetzung, dass im Aufhebungsvertrag zwischen SZM und mir folgende Punkte erzielt werden:
- Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von mindestens 210.000,00 DM.
- Auszahlung der monatlichen Gehälter für die nächsten 6 Monate bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzüglich der Sozialabgaben.
- Sofortige Freistellung nach Abschluss des Aufhebungsvertrages.
”
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26. September 2001 (Blatt 8 d.A.) verwiesen.
Am 25. spätestens jedoch 27. September 2001 entzog der Beklagte der Klägerin das Mandat und beauftragte nunmehr den Beklagten-Vertreter mit der Vertretung seiner Interessen gegenüber seinem Arbeitgeber.
Am 28. September 2001 unterzeichnete der Beklagte s...