Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger vertrat die Beklagte als Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen 1 Ca 377/96. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beklagten, die Getränke-Industrie Maurers KG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.1996. Der Kläger erhob für die Beklagte Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach schlossen die Beklagte, vertreten durch den Kläger, und die damalige Arbeitgeberin der Beklagten einen Vergleich, wonach diese sich darin einig waren, daß das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat den Streitwert auf 8.511,00 DM festgesetzt.

Die Beklagte ist bei der Roland Rechtsschutzversicherungs-AG rechtsschutzversichert. Der Kläger hat der Roland Rechtsschutzversicherungs-AG für die Vertretung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht mit Rechnung vom 14.05.1996, auf die wegen des Inhaltes Bezug genommen wird (Bl. 83, 84 d.A.), insgesamt 1.919.35 DM in Rechnung gestellt. Auf diese Rechnung zahlte die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG 1.298,35 DM. Die Zahlung der vom Kläger berechneten Vergleichsgebühr lehnte sie mit der Begründung ab, es liege kein Vergleich im Sinne von § 779 BGB vor, da die damalige Klägerin und jetzige Beklagte sich in vollem Umfang durchgesetzt habe.

Nach Abschluß des Vergleichs im Arbeitsgerichtsverfahren sprach die Sekretärin des Geschäftsführers der Arbeitgeberin der Beklagten den Ehemann der Beklagten auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung an. Nachdem die Beklagte davon erfahren hatte, rief sie den Kläger an und teilte ihm mit, daß sie an einer solchen Lösung interessiert sei.

Mit Schreiben vom 31.05.1996 (Bl. 25, 26 d.A.) an den Kläger schlug der Prozeßbevollmächtigte der Arbeitgeberin der Beklagten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 8.512,46 DM vor. Mit Schreiben vom 03.06.1996 (Bl. 27, 28 d.A.) teilte der Kläger dem Bevollmächtigten der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten mit, daß die Beklagte zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages bereit sei, wenn 10.000,00 DM als Abfindung gezahlt würden. Der Kläger erörterte die Sach- und Rechtslage mit dem Bevollmächtigten der Arbeitgeberin der Beklagten in der zweiten Woche des Monats Juni 1996 ausführlich telefonisch. Der Bevollmächtigte der Arbeitgeberin der Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.1996 (Bl. 29 d.A.) mit, daß seine Mandantin zur Zahlung eines Abfindungsbetrages von 10.000,00 DM bereit sei und übersandte einen Entwurf eines Aufhebungsvertrages (Bl. 30 d.A.). Ein diesem Entwurf entsprechender Aufhebungsvertrag wurde daraufhin abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25.09.1996 bat der Kläger die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG um Kostendeckung für die außergerichtliche Tätigkeit für die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsrechtsstreites. Die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG lehnte mit Schreiben vom 07.10.1996 (Bl. 33 d.A.) die erbetene Kostendeckung ab. Der Kläger stellte der Beklagten für die vergleichsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 21.10.1996 (Bl. 34, 35 d.A.) insgesamt 1.598,50 DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 06.11.1996 (Bl. 50, 51 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG dem Kläger u.a. mit:

„Um die Angelegenheit abzuschließen und da nunmehr unstreitig ein Vergleich vorliegt, schlagen wir zur einvernehmlichen Regelung vor, daß wir die zunächst nicht ausgeglichene Vergleichsgebühr noch übernehmen.

Dies setzt jedoch voraus, daß Sie Frau Yavuz nicht wegen der zunächst geltend gemachten weiteren Gebühren in Anspruch nehmen.”

Im Dezember 1997 zahlte die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG an den Kläger eine Vergleichsgebühr.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar gemäß seiner Rechnung vom 21.10.1996.

Er trägt hierzu vor:

Bei seiner Tätigkeit im Arbeitsgerichtsverfahren und bei seiner Tätigkeit nach Beendigung des Verfahrens hinsichtlich des Auf lösungsvergleiches handele es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten, so daß die Beklagte die Tätigkeit nach Beendigung des Gerichtsverfahrens gesondert zu vergüten habe. Die Roland Rechtsschutzversicherungs-AG habe im Dezember 1997 die Vergleichsgebühr für den Vergleich im Arbeitsrechtsstreit gezahlt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.598,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Die Beklagte bea...

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