Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Anfertigung eines Tatbestandes ist gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung in Höhe von 110,45 EUR verlangen.
Die Beklagte ist, wie das Gericht nach einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt hat, nicht berechtigt gewesen, eine Kostenposition in Höhe von insgesamt 3.029,06 EUR, die in der Heiz- und Warmwasserabrechnung vom 10.10.2004 unter der Bezeichnung „Kaltwasser und WW und Kanal” bezeichnet ist, anzusetzen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2005 dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Kostenposition um diejenigen Kosten, die für verbrauchtes Warmwasser und Abwasser/Kanalkosten entstanden sind, also auch um Kosten der Entwässerung, und damit nicht, wie die Beklagte zuvor mit der Klageerwiderung unzutreffend vorgetragen hatte, um Kosten der Wassererwärmung. Letztere sind auch separat in der Abrechnung ausgewiesen und machen insgesamt anteilig 3.771,12 EUR aus.
Kosten der Entwässerung, wie sie in der Position von 3.029,06 EUR enthalten sind, zählen jedoch, wie das Gericht nach Überprüfung festgestellt hat, keinesfalls zu den Warmwasserkosten, die gemäß der Heizkostenverordnung auf den Mieter im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umgelegt werden dürfen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 HKV zählen die Kosten der Wasserversorgung zu den umlegbaren Kosten. Hierzu gehören gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 HKV die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Wie aus dieser abschließenden Aufzählung folgt, zählen also von vornherein diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass das (Warm)wasser entsorgt werden muss, also Kosten der Entwässerung, nicht zu den Kosten der Wasserversorgung. Kosten der Entwässerung, die in § 2 Nr. 3 BetrKV auch separat von den Kosten der Wasserversorgung, die unter § 2 Nummer 2. BetrKV erwähnt und definiert sind, aufgeführt werden, stellen vielmehr eine von den Kosten der Wasserversorgung völlig unabhängige, eigenständige Kostenposition dar. Bereits aus diesem Grund können sie, da die HKV sie nicht als im Rahmen der Heiz – und Warmwasserkosten auf den Mieter umlegbare Kosten vorsieht, nicht im Rahmen der Heiz – und Warmwasserkostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt werden. Die Kosten der Entwässerung werden vielmehr – je nach vereinbarter Mietstruktur – entweder im Rahmen der Grundmiete mit
der Miete abgegolten – so im Fall der Vereinbarung einer Bruttomiete, wie sie – als Bruttokaltmiete – auch zwischen den Parteien gilt – oder im Fall der Vereinbarung einer Nettomiete separat neben der Miete.
Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, Kosten der Wasserversorgung, also des Wasserverbrauchs, soweit sie Warmwasser betreffen, in der Heizkostenabrechnung anzusetzen.
Dies wäre gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 HKV nur dann zulässig, wenn über diese Kosten nicht gesondert abgerechnet wird, da der Mieter ansonsten doppelt belastet würde.
Die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 HKV gilt dann, wenn die Kaltwasserkosten insgesamt nach einem wie auch immer vereinbarten Maßstab auf die Miete verteilt werden oder wenn sie durch die Grundmiete abgegolten sind (vgl. Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 5. Aufl., zu § 8).
Eine gesonderte Abrechnung über die Kaltwasserkosten im vorstehend erwähnten Sinn liegt hier aber vor, da die Kosten der Wasserversorgung, also des Verbrauchs, bereits in der Bruttokaltmiete enthalten sind, wie sich aus der von der Beklagten in der Vergangenheit erklärten Mieterhöhung vom 16.07.2005 wegen gestiegener Betriebskosten ergibt und im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Diese Kosten werden somit bereits über die Miete von der Klägerin abgegolten und dürfen daher nicht noch über die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Ansatz gebracht werden.
Zu einer einseitigen Abänderung dieser vertraglichen Bestimmung ist die Beklagte nicht berechtigt.
Damit belaufen sich die Gesamtwarmwasserkosten nicht auf 6.800,18 EUR, sondern lediglich auf 3.711,12 EUR. Es ergibt sich mithin ein Anteil der Klägerin in Höhe von insgesamt 137,52 EUR an den Warmwasserkosten
(30 % der Grundkosten = 50,05 EUR und 70 % der Verbrauchskosten = 87,47 EUR) und nicht, wie in der Abrechnung aufgeführt, von 247,97 EUR. Insgesamt sind an umlegbaren Heiz- und Warmwasserkosten somit anstatt 1.116,63 EUR lediglich 1.006,18 EUR entstanden. Abzüglich der von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 1.227,12 EUR ergibt sich mithin ein G...