Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägern 978,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 05.10.2000 Mieterin im Hause der Klägerin … 12685 Berlin.
Am 20.02.2003 wurde der PKW der Beklagten aufgebrochen und daraus ihre Handtasche mit Ausweispapieren und Schlüssel, unter denen sich auch der Wohnungsschlüssel der Beklagten befand, entwendet. Mit diesem Wohnungsschlüssel war es möglich, auch den Zentralschließzylinder an der Hauseingangstür zu öffnen. Der Schlüssel wurde nicht wieder aufgefunden. Für das Auswechseln sämtlicher Schließzylinder in dem Hausaufgang der Beklagten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.087,27 EUR.
Mit der Klage macht die Klägerin den Ersatz dieser Kosten geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.087,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, es fehle an einem Verschulden am Verlust des Schlüssels.
Der Klägerin stehe auch kein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch aus § 1 Nr. 3 des Mietvertrages zu, da das Mietverhältnis andauere.
Ferner meint die Beklagte, eine Verurteilung zum Schadensersatz könne nur Zug um Zug gegen Übereignung der alten Schlüsselanlage erfolgen.
Des weiteren trägt die Beklagte vor, es müsse in jedem Fall ein Abzug vorgenommen werden, weil die Klägerin die alte Schließanlage weiter verwenden könne.
Auch das Alter der Schließanlage sei wertmäßig zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der ihr für das Auswechseln von 12 Türschließzylindern nach dem Verlust der Wohnungsschlüssel der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 978,74 EUR nach § 280 Abs. 1 BGB zu, denn die Beklagte hat schuldhaft eine sich aus dem Mietverhältnis ergebende Sorgfaltspflicht verletzt.
Das Zurücklassen der Handtasche mit Schlüsseln und Ausweispapieren in einem verschlossenen, jedoch unbeobachteten PKW sieht das erkennende Gericht als fahrlässig an, unabhängig davon, ob sich die Tasche auf dem Beifahrersitz oder im Fußraum befunden hat. Auch an belebten Orten muss ein PKW-Besitzer damit rechnen, dass sein Verhalten beobachtet und das Fahrzeug binnen weniger Sekunden oder Minuten geöffnet und ausgeräumt wird.
Da die Klageforderung bereits insoweit begründet ist, kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin auch ein Anspruch nach § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages vom 05.10.2000 zusteht.
Eine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung der alten Schließanlage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte keinen Herausgabeanspruch hat. Der Geschädigte ist berechtigt zu wählen, ob er dem Schädiger den Restwert herausgibt oder sich diesen zurechnen lässt (vgl. Palandt, 63. Aufl., § 249, 24 m.w.N.).
Die Klägerin hat die Herausgabe verweigert, weil dies den Sicherheitsinteressen einer größeren Zahl von Mietern entgegenstehen würde.
Ob die alte Schließanlage für einen Schlüsseldienst von Wert sein könnte, ist hier nicht entscheidungserheblich, da sie bei der Klägerin verbleibt.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens muss sich die Klägerin jedoch einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, denn auch Schließzylinder unterliegen einer Abnutzung (vgl. LG Münster, WuM 1989, 508, 509).
Da gleichwohl von einer hohen Lebensdauer einer Schließanlage auszugehen ist, hält das Gericht einen Abzug von 10 % für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen