Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … Dieses Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung der Beklagten als Vermieterin der Wohnung, die mit Schreiben vom 28.08.2003 wegen Mietrückständen erklärt wurde, beendet. Zwischen den Parteien waren verschiedene Rechtsstreitigkeiten wegen der Mietrückstände, der Räumung und der Schönheitsreparaturen bzw. Schadensersatzes bei Rückgabe der Mietsache anhängig. Am 18.11.2004 beglichen die Kläger die sich aus den Urteilen der Gerichte ergebenden Zahlungsrückstände bezogen auf die Miete und Schönheitsreparaturen mit einem Gesamtbetrag von 3.296,46 EUR gegenüber der Bevollmächtigten der Beklagten. Weiterhin offen sind ca. 8.000 EUR Prozesskosten zu Lasten der Kläger, die aus den vorangegangenen Gerichtsverfahren herrühren. Mit Schreiben vom 18.11.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (Bl. 10 d.A.), mit der bestätigt wird, dass keine Mietrückstände für den Mietzeitraum vom 01.10.2002 bis 18.11.2004 bestehen. Weiter heißt es dann noch in der Erklärung: „Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass noch Prozeß- und Gerichtskosten von ca. 8.000,00 Euro offen sind.”

Eine sog. Mietschuldenfreiheitsbestätigung benötigen die Kläger zur Vorlage bei eventuellen künftigen Vermietern, da diese den Abschluss eines Mietvertrages häufig von der Vorlage einer solchen Bestätigung abhängig machen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der von der Beklagten der Erklärung über die Mietschuldenfreiheit hinzugefügte Nachsatz bezüglich der offenen Prozess- und Gerichtskosten unzulässig sei und sie diskriminiere und benachteilige. Sie meinen, ihnen stehe eine uneingeschränkte Mietschuldenfreiheitsbestätigung seitens der Klägerin als Nachpflicht aus dem Mietverhältnis zu.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben: „Es bestehen aus dem Mietverhältnis über die Wohnung … seitens der Mieter … keine Mietrückstände.”, wobei die Beklagte es zu unterlassen hat, in diese Erklärung Äußerungen auf weitere Zahlungsverpflichtungen der Kläger gegenüber der Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Kläger hätten von vornherein keinen Anspruch auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbestätigung. Darüber hinaus sei es sei aber auch keineswegs unzulässig, in die Bestätigung der Mietschuldenfreiheit einen Zusatz aufzunehmen, der wahrheitsgemäß auf das Bestehen weiterer – erheblicher – offener Forderungen ihrerseits gegen die Beklagten hinweist, denn andernfalls würde durch ihre Erklärung bei Vorlage gegenüber einem anderen Vermieter der Eindruck erweckt, die Kläger seien solvent, woran sie nicht mitzuwirken bereit sei.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Sie ist ersichtlich auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung, nämlich die Erstellung einer schriftlichen Erklärung der Beklagten. Nur eine solche Erklärung würde dem Rechtschutzbegehren der Kläger auch gerecht, da eine gemäß § 894 ZPO fingierte Erklärung von vornherein das Rechtsschutzinteresse der Kläger verfehlen würde, da ein gerichtlich erstrittener Titel zur Vorlage bei einem eventuellen Vermieter wenig geeignet sein dürfte.

II.

Die Klage ist indes nicht begründet.

1.

Den Klägern fehlt es nicht bereits an einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung über das Nichtbestehen von Zahlungsrückständen aus dem Mietverhältnis. Vielmehr ist die Beklagte den Klägern als ihren (ehemaligen) Mietern als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch fortwirkt, grundsätzlich zur Ausstellung einer Erklärung über das Fehlen von Zahlungsrückständen aus dem Mietverhältnis verpflichtet, denn eine solche Erklärung dient einerseits dem nachvollziehbaren Interesse der Kläger als Mieter, einem künftigen Vermieter die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, andererseits kann sie von der Beklagten als Vermieterin ohne größeren Aufwand erteilt werden.

2.

Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, sich in ihrer Erklärung auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Rückständen auf die eigentlich laufende Miete zu beschränken. Vielmehr hat die Beklagte in zulässiger und keineswegs treuwidriger Weise in ihre Erklärung gegenüber der Klägerin zu 1. einen Hinweis auf weitere Zahlungsverpflichtungen der Kläger ihr gegenüber aufgen...

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