Leitsatz

Der Mieter kann von seinem ehemaligen Vermieter die Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen. Der Vermieter darf in dieser Bescheinigung aber auch auf unstreitig ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hinweisen. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung etwa des Inhalts "Es bestehen aus dem Mietverhältnis über die Wohnung …, in …, seitens des Mieters keine Mietrückstände" benötigen Mieter zur Vorlage bei eventuellen künftigen Vermietern, da diese den Abschluss eines Mietvertrags häufig von der Vorlage einer solchen Bestätigung abhängig machen. Grundsätzlich bejaht dieses Gericht den Anspruch des Mieters gegen seinen ehemaligen Vermieter auf die Ausstellung einer solchen Bestätigung. Zweck der Bestätigung ist es, gegenüber einem künftigen neuen Vermieter nach dem Erkenntnishorizont des Vorvermieters Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu geben. Bestehen jedoch unstreitig weitere erhebliche Verbindlichkeiten aus einem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, z.B. Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ähnliches, ist es zulässig, in diese Bestätigung einen Zusatz aufzunehmen, der wahrheitsgemäß auf das Bestehen weiterer - erheblicher - offener Forderungen hinweist.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 30.03.2006, 16 C 239/05

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