Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer im Hause Frankfurter Allee 149 in 10365 Berlin gelegenen Wohnung. Nachdem am 26. Mai 2002 vom Balkon der Wohnung ein Molotow-Cocktail geworfen worden war, der unmittelbar neben einem Passanten aufschlug, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses; im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:
„Wir stützen die Kündigung darauf, dass sie mehrmals wegen vorangegangener Vertragspflichtverletzungen, wie z. B. starke Verschmutzungen des Treppenhausbereiches, bis hin zu Graffitibeschmierungen und Herauswerfen von Gegenständen aus dem Fenster der o.g. Wohnung … Am 26.05.2002 um 22.00 Uhr begann erneut durch einen Mitbewohner, folgende weitere Pflichtverletzung: Er warf aus den Fenstern der Wohnung einen Molotow-Cocktail, welcher sofort in Flammen aufging. Dieser fiel einem Passanten vor die Füße, welcher jedoch hierbei unverletzt blieb.”
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verurteilen. Sie stützt ihre Klage auch auf den von ihr gehegten Verdacht, der Beklagte oder ihm zurechenbare Dritte hätte den Molotow-Cocktail abgeworfen. Der Beklagte hat bestritten, dass sowohl die im Kündigungsschreiben aufgeführten Sachbeschädigungen und Verschmutzungen als auch der Abwurf des Molotow-Cocktails von ihm oder in der Wohnung aufhältlichen Mitbewohnern herrührten. Nach Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten am 2. September 2002 haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignis – der Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung – in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Der Klägerin stand ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht zu, da das zwischen den Parteien bestehende Wohnraummietverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29. Mai 2002 nicht seine Beendigung gefunden hat; ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietverhältnis i.S.d. §§ 543 Abs. 1, 2, 569 Abs. 2 BGB stand der Klägerin nämlich ebensowenig zur Seite wie ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Soweit die Klägerin – zudem ohne nähere Substantiierung – behauptet hat, in der vom Beklagten angemieteten Wohnung aufhältliche Jugendliche seien häufig im Bereich der Durchgänge und Nottreppen anzutreffen gewesen und hätten zudem mutwillig Zigarettenkippen ausgetreten, uriniert, Fahrstühle außer Betrieb gesetzt und durch mitgeführte Hunde verursachten Hundekot hinterlassen, ist sie auf das erhebliche Bestreiten des Beklagten mangels Beweisantritts ebenso beweisfällig geblieben wie im Hinblick auf die – gleichfalls unsubstantiiert – behaupteten Graffitibeschmutzungen, Zerstörungen von Treppenlichttastern und sonstigen „Sachbeschädigungen”. Dieselben Erwägungen gelten für den zentralen Vorwurf, den von der Klägerin behaupteten Abwurf eines Molotow-Cocktails am 26. Mai 2002 durch in der streitgegenständliche Wohnung aufhältliche Jugendliche; zwar hat sie in diesem Zusammenhang Beweis durch Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Krajewski angeboten, indes nicht zum bestrittenen Abwurf des Molotow-Cocktails, sondern lediglich zur Existenz einer Gesprächsnotiz, aus der hervorgehe, ein Betreuer der in der streitgegenständlichen Wohnung aufhältlichen Jugendlichen habe gegenüber der Polizei erklärt, ein gewisser „Sebastian” habe den Molotow-Cocktail aus dem Fenster geworfen: Eine Vernehmung der Zeugin wäre auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht in Betracht gekommen, da sie auf einen im Zivilprozeß unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.
Keiner Entscheidung bedurfte die Frage, ob der bloße Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters – hier insbesondere der von der Klägerin vermutete Abwurf eines Molotow-Cocktails durch einen vom Beklagten betreuten und in der streitgegenständlichen Wohnung aufhältlichen Jugendlichen – geeignet ist, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 543 Abs. 1, 2, 569 Abs. 2 BGB zu rechtfertigen. Dabei konnte die Zulässigkeit der vom Bundesarbeitsgericht für den Arbeitsvertrag in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verdachtskündigung (vgl. BAG, NJW 1993, 83; NJW 2000, 1969; a.A. Dörner, NZA 1993, 873) ebenso dahinstehen wie die Frage einer womöglichen Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Mietvertrag.
Zwar fehlte es für die Wirksamkeit als Verdachtskündigung nicht bereits an der gemäß §§ 568 Abs. 1...