Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Verkehrsunfall

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Rechtsanwälte pp. …, aus der Rechnung … 0400921 vom 19.11.2004 in Höhe von 169,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind von der Klägerin mit einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß § 1314 RVG zu vergüten. Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen heutzutage überhaupt keinen einfach gelagerten Fall mehr gibt, da die Geschädigten eines Verkehrsunfalles in Folge zahlreicher Neuerungen der Gesetzeslage sowie umfangreicher Rechtssprechung zum Schadensrecht gehalten sind, abzuschätzen, in welchem Umfang und wie sie ihren Schaden geltend machen dürfen. So sind sie gehalten, abzuschätzen, ob sie einen Kostenvoranschlag einholen oder ein Privatgutachten einholen sollen, ob sie Mehrwertsteuer und wenn ja in welcher Höhe geltend machen können. Auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht sind die Geschädigten eines Verkehrsunfalls zu zahlreichen Verhaltensweisen aufgefordert, die gegebenenfalls anwaltlicher Beratung erfordern. Demgemäß muss sich ein Prozessbevollmächtigter eines Unfallgeschädigten mit der entsprechenden Rechtsprechung auseinandersetzen, um seinen Mandanten entsprechend zu beraten. Eine einfach gelagerte Tätigkeit, die lediglich auf ein Einreichen von Rechnungen und Zusammenaddieren von Schadenspositionen hinausläuft, ist daher bei einem Verkehrsunfall von vornherein ausgeschlossen. Daher entspricht es unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 14 RVG dem billigen Ermessen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die Beratung und Geltendmachung des Unfallschadens eine 1,3-Gebühr beansprucht. Die Klägerin hat daher gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit § 1314 RVG und dem Gebührentatbestand Nr. 2004 100 RVG einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,00 EUR nebst Zinsen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286 g. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

 

Unterschriften

Klein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456915

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?