Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung im im Hause des Vermieters in der … 10435 Berlin. Das Mietverhältnis begann ausweislich des schriftlichen Mietvertrages vom 12.03.1999 am 15.04.1999 und war zunächst bis zum 30.04.2000 befristet. Im einzelnen heißt es dazu in § 2 des Mietvertrages, soweit es hier von Bedeutung ist:

„…1 b) Das Mjetverhältnis beginnt am 15. April 1999 und endet am 30. April 2000. Es verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2) …

2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt

3 Monate, wenn seit Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,…

… Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen …. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung an.”

Mit Schreiben vom 04.02.2003 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 30.04.2003. Die Rückgabe der Schlüssel zur Wohnung erfolgte am 02.05.2003. Für den Monat Mai 2003 und auch für die Monate Juni und Juli 2003 zahlte der Beklagte keine Miete.

Der Kläger behauptet, er habe das Kündigungsschreiben erst am 05.02.2003 erhalten.

Er ist der Ansicht, die am 05.02.2003 zugegangene Kündigung sei verspätet, da sie nicht am dritten Werktag der des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen ist. Daher sei die Kündigung erst zum 30.04.2004 wirksam.

Nach der Erweiterung der Klage hinsichtlich der Mieten für die Monate Juni und Juli 2003 beantragt der Kläger nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 338,26 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2003 und weitere 676,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juli 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Kündigung des Beklagten sei fristgerecht gemäß § 2 des Mietvertrages vom 12.03.1999 unter Einhaltung der 3-Monatsfrist erfolgt und habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 30.04.2003 beendet. Eine Pflicht zur weiteren Entrichtung des Mietzinses habe daher nicht bestanden. Auch eine erst am 05.02.2003 zugegangene Kündigungserklärung sei zum 30.04.2003 – und nicht etwa erst zum 30.04.2004 – wirksam, da der erste Tag der Kündigungsfrist (01.02.2003) ein Samstag war und dieser kein „Werktag” im Sinne des § 565 BGB a.F. sei, mit der Folge, dass der dritte Werktag auf den 05.02.2003 (Mittwoch) fiel. Der Samstag als in der Regel arbeitsfreier Tag sei bei der Berechnung der Karenzzeit nicht zu berücksichtigen, da die dreitägige Karenzzeit als Überlegungsfrist dem Kündigenden ungekürzt zur Verfügung stehen soll. Dabei sei es unerheblich, ob eine Frist an einem Samstag beginne oder ende.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1.) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung der Mieten für die Monate Mai, Juni und Juli 2003, denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 04. Februar 2003 zum 30. April 2003 beendet worden.

Der Beklagte hat fristgerecht unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 2 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1b) des Mietvertrages vom 12.03.1999 gekündigt.

Die nach § 2 Ziff. 2 des Mietvertrages vom 12.03.1999 maßgebliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate, da der Beklagte weniger als 5 Jahre Mieter der Wohnung war. Die Kündigungsfrist wird in § 2 Ziff. 2 weiter dahin konkretisiert, dass die Kündigung schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen muß, wobei es auf den Empfang und nicht auf die Absendung ankommt.

Dahinstehen kann hier, ob das Kündigungsschreiben des Beklagten dem Kläger am 04.02.2003 oder erst am 05.02.2003 zugegangen ist. Denn auch bei Zugang am 05.02.2003 erfolgte die Kündigung rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Februar 2003, da der erste Tag der dreimonatigen Kündigungsfrist (der 01.02.2003) auf einen Sonnabend fiel und deshalb bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen war. Der erste Werktag war demnach der 03.02.2003 (Montag), mit der Folge, dass die dreitägige Karenzzeit mit dem dritten Werktag am 05.02.2003 (Mittwoch) endete und die Kündigung am 05.02.2003 –bezogen auf den Zugang– wirksam war.

Das Gericht folgt insoweit der herrschenden Meinung, wonach der.Sonnabend bei der Fristberechnung generell nicht als Werktag anzusehen ist (vgl. LG Berlin, GE 1989, 509 m.w.N.). Die Gegenauffassung (etwa Palandt/Putzo, Bürgerliches gesetzbuch 57. Aufl. zu § 565 BG...

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