Tenor
1) Der zu TOP 3 in der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 gefasste Beschluss, durch den der Beschlussantrag „Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Eintreibung der anteiligen Kosten in Höhe von 3.739,26 EUR für den Einbau der Decken im Obst- und Gemüsegeschäft von Herrn R.” zurückgewiesen wurde, wird für ungültig erklärt.
2) Es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 der zu TOP 3 gestellte Beschlussantrag „Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Eintreibung der anteiligen Kosten in Höhe von 3.739,26 EUR für den Einbau der Decken im Obst- und Gemüsegeschäft von Herrn R.” mit Stimmenmehrheit angenommen wurde.
3) Die Beteiligte zu VI. hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
4) Der Geschäftswert wird auf 3.739,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten sind die Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Beteiligte zu VI. ist die Verwalterin.
In der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 stellte die Beteiligte zu VI. als Verwalterin und Versammlungsleiterin zu TOP 3 fest, dass ein Antrag, „Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Eintreibung der anteiligen Kosten in Höhe von 3.739,26 EUR für den Einbau der Decken im Obst- und Gemüsegeschäft von Herrn R.”, mit 5 Ja-Stimmen (280 Miteigentumsanteile = MEA), 3 Enthaltungen (240 MEA) und 7 Gegenstimmen (347,20 MEA) keine Mehrheit gefunden hatte. Das Stimmrecht richtete sich bei dieser Abstimmung gem. § 14 a Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile. Gegen den Beschlussantrag stimmte der im Beschluss namentlich genannte und nach dem Beschluss zu verklagende Eigentümer R. Auf diesen entfielen 155, 2/1000stel MEA.
Die beizutreibende Forderung entspricht der Höhe nach einem unangefochten gebliebenen Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 26. März 2003 zu TOP 2. Dort hatten die Eigentümer beschlossen, dass der Eigentümer R 50 % der Gesamtkosten für die Erneuerung der Decke in seinem Teileigentum zu tragen hat. Die weiteren 50 % sollte die Gemeinschaft tragen. Hintergrund dieses Beschlusses war eine nicht ordnungsmäßig abgehängte Decke im Teileigentum von Herrn R. Die hierfür angefallenen Kosten über 7.478,52 EUR (1/2 = 3.739,26 EUR) hatte die Verwalterin vollständig aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt.
In der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 wies die Verwalterin die Eigentümer darauf hin, dass sie den Beschluss vom 26. März 2003 zu TOP 2 für nicht durchsetzbar halte.
Die Antragsteller beantragen,
1) den zu TOP 3 in der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 gefasste Beschluss, durch den der Beschlussantrag „Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Eintreibung der anteiligen Kosten in Höhe von 3.739,26 EUR für den Einbau der Decken im Obst- und Gemüsegeschäft von Herrn R.” zurückgewiesen wurde, für ungültig zu erklären
2) festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 der zu TOP 3 gestellte Beschlussantrag mit Stimmenmehrheit angenommen wurde.
hilfsweise zu 2),
den Verwalter zu verpflichten, die gegen den weiteren Eigentümer Frank R bestehende, in der Eigentümerversammlung vom 26. März 2003 zu TOP 2 festgestellte Zahlungsverpflichtung über 3.739,26 EUR gerichtlich durchzusetzen,
weiter hilfsweise zu 2)
die Antragsgegner zu verpflichten, einem Beschluss zuzustimmen, den Verwalter zu beauftragen, die in der Eigentümerversammlung vom 26. März 2003 zu TOP 2 festgestellte Zahlungsverpflichtung über 3.739,26 EUR gerichtlich durchzusetzen,
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner meinen:
Der angefochtene Beschluss sei lediglich deklaratorisch. Die Anfechtung sei ferner rechtsmissbräuchlich: Denn die in der Eigentümerversammlung vom 26. März 2003 zu TOP 2 festgestellte Zahlungsverpflichtung über 3.739,26 EUR sei nicht durchsetzbar und als ein Beschluss zu Lasten Dritter nichtig. Außerdem behaupten sie, der Schaden an der abgehängten Decke im Teileigentum sei ein Schaden am Gemeinschaftseigentum.
Entscheidungsgründe
B.
Die Anträge sind zulässig und begründet.
I.
1) Den Antragstellen fehlt für die Anfechtung nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO. Nach jetzt hM ist es zulässig, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen „Negativbeschluss” anzufechten (BGH ZMR 2002, 930; Wenzel ZWE 2000, 382, 386; Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl. 2000, § 23 WEG Rdnr. 38). Mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann vor allem – wie hier – ein Antrag auf Feststellung des wirklich gefassten, aber vom Versammlungsleiter nicht festgestellten Beschlussinhalts verbunden werden (BayObLG ZMR 2004, 125; KG ZMR 2002, 697; Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl. 2000, § 23 WEG Rdnr. 38).
2) Wohnungseigentümer können bei unrichtiger Feststellung eines Beschlusses durch den Versammlungsleiter die eigentlich zutreffende Feststellung § 256 Abs. 1 ZPO analog gerichtlich feststellen lassen (BayObLG ZMR 2004, 125; KG WuM 1990, 323; OLGZ 1979, 28, 30; OLG Hamm OLGZ 1979, 296, 298; LG...