Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 1.317,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237,03 EUR seit dem 1. Juli 2004, aus 101,00 EUR seit dem 1.1.2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.2.2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.3.2005, aus 575,06 EUR seit dem 1. April 2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.5.2005 und aus 101,00 EUR seit dem 1.6.2005 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 1.317,09 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsgegner ist in der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage Eigentümer der Einheit Nr. …. In der Eigentümerversammlung vom 19. September 2003 beschlossen die Eigentümer zum Tagesordnungspunkt 5 eine Sonderumlage in Höhe von 20.000,00 EUR. Auf die Einheit Nr. … entfielen für seine Einheit 237,03 EUR. Dieser Betrag war bis zum 30. Juni 2004 fällig. In der Eigentümerversammlung vom 16. August 2004 beschlossen die Eigentümer zum Tagesordnungspunkt 13 eine Sonderumlage in Höhe von 40.000,00 EUR. Auf die Einheit Nr. … entfielen für seine Einheit 474,06 EUR. Dieser Betrag war bis zum 31. März 2005 fällig. In der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2005 beschlossen die Eigentümer zum Tagesordnungspunkt … den Wirtschaftsplan 2005. Der Antragsgegner hat hieraus monatlich 101,00 EUR zu leisten. Der Antragsgegner blieb bislang jegliche Zahlung schuldig.

Die Eigentümer der Wohnanlage (in ihrem Namen ist auch die Klage erhoben) beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1.317,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237,03 EUR seit dem 1. Juli 2004, aus 101,00 EUR seit dem 1.1.2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.2.2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.3.2005, aus 575,06 EUR seit dem 1. April 2005, aus 101,00 EUR seit dem 1.5.2005 und aus 101,00 EUR seit dem 1.6.2005 zu zahlen.

Der Antragsgegner nimmt nicht Stellung.

 

Entscheidungsgründe

B.

Der zulässige Antrag ist begründet.

I.

1) Der Antrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Wohnungseigentumsverfahren statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass nicht die Eigentümer als Antragsteller aufzuführen sind, sondern die Eigentümergemeinschaft selbst Antragstellerin ist. Bei Eingang der Antragsschrift entsprach es freilich der einhelligen und überzeugenden Rechtsprechung, dass die die Eigentümergemeinschaft nicht partei- und prozessfähig ist. Nicht die Eigentümergemeinschaft, vielmehr alle Eigentümer mussten im Verfahren Ansprüche geltend (Merle in Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl. 2000, § 28 WEG Rz. 126). Die Lasten- und Kostenbeiträge waren als Ansprüche der Gemeinschaft und als unteilbare Leistung i.S.v. § 432 BGB angesehen worden (BayObLG Rpfleger 1979, 217; Jennißen, Die Verwalterabrechnung, 5. Aufl. 2004, XIII. Rz. 5). Der einzelne Eigentümer war hingegen als nicht berechtigt angesehen worden, Forderungen der Eigentümer durchzusetzen (BGHZ 111, 148, 152).

Durch Beschluss des V. Zivilsenats vom 2. Juni 2005 (BGH ZMR 2005, 547) hat der Bundesgerichtshof diese Sichtweise aber grundlegend geändert. Nach der neuen Rechtsprechung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH ZMR 2005, 547). Nicht mehr die Eigentümer, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist jetzt als Beitragsgläubigerin anzusehen (BGH ZMR 2005, 547, 555).

Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet nicht, dass in anhängigen Verfahren, in denen die Eigentümer entsprechend der bisherigen Rechtsprechung geklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist – ggf. von Amts wegen – das Rubrum zu berichtigen (so für die … BGH NJW 2003, 1043; Jacoby, NJW 2003, 1644, 1645). Diese Berichtigung beruht nicht darauf, dass die Gemeinschaft von Anfang an bereits Partei war. Sie findet ihren Grund vielmehr darin, dass die Gemeinschaft der Rechtsstreit von den Eigentümern kraft Gesetzes übernimmt. Denn die überraschende Rechtsfortbildung des V. Zivilsenats vom 2. Juni 2005 (BGH ZMR 2005, 547) ist gleichsam als Änderung des materiellen Rechts zu begreifen. Denn die Rechtsfortbildung wirkt wegen ihrer faktischen Bindungswirkung für die am Rechtsverkehr Beteiligten in gleicher Weise wie eine gesetzliche Änderung. Die Anerkennung von Rechts- und Parteifähigkeit lässt sich damit materiell als eine „formwechselnde Umwandlung” (Jacoby, NJW 2003, 1644, 1645), prozessual jedenfalls als Gesamtrechtsnachfolge erfassen.

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen nicht, wenn man wie für die … annimmt, die Gemeinschaft sei „von Anfang an” bereits Partei gewesen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelt...

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