Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat an die Beklagte gemäß Mietvertrag vom 24. Oktober 2000 (Bl. 6 ff. d.A.) eine Wohnung im Hause … Berlin vermietet.
Die Klägerin ließ im März 2001 in der Wohnanlage Kabelanschlüsse verlegen, um den Fernsehempfang von der dort vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage auf das Breitbandkabelnetz umzustellen, und teilte dies u.a. auch der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2001 (Bl. 4 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Erhöhung der Miete um die monatliche Gebühr für den Breitbandkabelanschluss in Höhe von 13,50 DM mit Wirkung ab dem 1. April 2001 mit.
Die Beklagte leistete hierauf allerdings keine Zahlungen.
Die Klägerin meint, dass der Anschluss an das Kabelfernsehen eine Modernisierung darstelle.
Ferner trägt sie vor, soweit der Vormieter, von welchem die Beklagte die Wohnung am 1. Oktober 2001 übernommen habe, dort offensichtlich bereits einen Anschluss an das Kabelnetz vorgenommen habe, habe er hierfür keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Sie, die Klägerin, habe diesen ihrer Auffassung nach vertragswidrigen Zustand durch Abschluss der entsprechenden Verträge mit dem Kabelanschlussanbieter beendet.
Die Klägerin verlangt deshalb die Bezahlung der Kabelanschlussgebühren für die Monate April 2001 bis einschließlich Dezember 2002 in Höhe von 21 × 6,90 Euro = 144,90 Euro.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 144,90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe die Wohnung mit einem dort bereits vorhandenen Kabelanschluss gemietet, benutze im übrigen kein Fernsehgerät und hält sich schon aus diesen Gründen nicht für verpflichtet, nachträglich Kabelanschlussgebühren zu entrichten. Ihrer Auffassung nach ergibt sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus dem Mietvertrag. Im übrigen beanstandet die Beklagte, dass der Anschluss an das Kabelnetz jedenfalls keine Wertverbesserung der Wohnung darstelle und die Klägerin die damit verbundenen Maßnahmen auch nicht zuvor ordnungsgemäß angekündigt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 144,90 Euro.
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommen § 535 Satz 2 BGB a.F. bzw. für die seit dem 1. September 2001 als fällig geltend gemachten Zahlungsansprüche § 535 Abs. 2 BGB in Betracht.
Danach ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten, die auch die vom Mieter geschuldeten Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlungen umfasst.
Soweit die Klägerin die Zahlung der von ihr ab dem 1. April 2001 neu eingeführten Anschlussgebühren an das Breitbandkabelnetz in Höhe von monatlich 13,50 DM = 6,90 Euro geltend macht, besteht zwar für den Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, neu entstandene Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, sofern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 1 m des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags zumindest zweifelhaft, da hiernach „Grundgebühren für Breitbandanschluss” von den „allgemeinen Betriebskosten” ausgenommen sind. Allerdings soll der Vermieter auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung berechtigt sein, neue Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, wenn solche auf Modernisierungsmaßnahmen der Mietsache zurückzuführen sind, zu deren Duldung der Mieter verpflichtet ist. In diesem Falle soll der Vermieter entsprechend dem Aufbau des hier einschlägigen § 4 MHG a.F. zur einseitigen Mieterhöhung berechtigt sein (Beuermann, 1999, Rz 17 zu § 4 MHG; vgl. auch Kinne/Schach, 2. Aufl., Rz 64 zu § 554: Umlegbarkeit hängt „im wesentlichen von den vertraglichen Vereinbarungen ab”).
Letztlich kann dies dahinstehen.
Zwar stellte nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (GE 1985, Seite 729 ff.) der Anschluss einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der … „bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne von § 541 b BGB dar”, allerdings auf der Grundlage, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich 5 deutschsprachige nämlich 3 West- und 2 Ostfernsehprogramme empfangbar waren.
Im Falle einer damit anzunehmenden Wertverbesserung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten im übrigen nicht darauf an, ob der Mieter überhaupt einen Fernsehapparat benützt oder nicht (KG a.a.O.), für die hiermit verbundene Duldungspflicht des Mieters zur Durchführung der hierfür erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen ebenfalls nicht darauf, dass der Vermieter diese dem Mieter rechtzeitig im Sinne von dem hier einschlägigen § 541 b Abs. 2...