Tenor
1 Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 5.847,03 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus DM 4.247,03 seit dem 17.01.2001 und aus weiteren DM 1.600,00 seit dem 20.06.2001 zu zahlen Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.
3 Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Rückzahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis geltend.
Die Kläger mieteten mit Mietvertrag vom 11.03.1998 von dem Beklagten ein Reihenendhaus in der … 12355 Berlin, Mietbeginn war der 01.05.1998. Die Nettokaltmiete betrug DM 2.600,00 monatlich. Zusätzlich sind im Mietvertrag unter § 3 Ziffer 1 neben der Nettokaltmiete DM 300,00 als „Nebenkosten (siehe Zusatzvereinbarung und Anlage)” aufgeführt. Unter § 3 Ziffer 2 heißt es: „Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten zu tragen Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Bewässerung, Entwässerung, Stromversorgung, Schnee- und Eisbeseitigung nach behördlicher Vorschrift”. In der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 11.03.1998 ist geregelt, daß dem Mieter die Bestellung sowie die Bezahlung des Heizöls obliegen und dafür die „Nebenkostenvorauszahlungen” von monatlich DM 300,00 auf DM 200,00 gesenkt werden Weiter übernimmt nach dieser Zusatzvereinbarung der Mieter das vorhandene Heizöl zum Preis von DM 0,50 brutto vom Vermieter und dieser verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses das dann noch vorhandene Heizöl von den Mietern zum gleichen Preis zu übernehmen. Zu den Nebenkosten im übrigen enthalten die Zusatzvereinbarungen und die Anlage zum Mietvertrag keine Regelungen. Die Kläger leisteten bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von DM 7.800,00 in Form einer Bankbürgschaft der Dresdner Bank AG. Mit Datum vom 10.05.1999 rechnete der Beklagte die Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.05.1998 bis 30.04.1999 ab, diese Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Kläger in Höhe von DM 986,20. Mit Datum vom 19.07.2000 rechnete der Beklagte die Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.05.1999 bis 30.04.2000 ab, diese Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Kläger in Höhe von DM 1.094,04. Auf die erste Abrechnung leisteten die Kläger am 06.03.2000 eine Zahlung in Höhe von DM 900,00.
Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Kläger zum 31.10.2000. An diesem Tag besichtigte der Beklagte die Wohnung und erstellte ein Wohnungsabnahmeprotokoll, welches er unterschrieb. Die Unterschrift der Kläger befindet sich auf diesem Protokoll nicht. Mit Datum vom 24.11.2000 rechnete der Beklagte die Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 31.10.2000 ab, diese Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Kläger in Höhe von DM 793,73. Mit Schreiben vom 24.11.2000 verlangte der Beklagte von den Klägern die Zahlung von insgesamt DM 5.947,03 und machte von dieser Zahlung die Aushändigung der Mietbürgschaftsurkunde abhängig. Der verlangte Betrag setzt sich wie folgt zusammen.
Instandsetzungsarbeiten |
DM |
1.403,30 |
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davon |
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Erneuerung der Badewanne (DM 1.113,30) |
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9 Lampenfassungen inkl Glühbirnen |
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und Montage, 3 Std à 50,00 (DM 190,00) |
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Kellerlichtschächte säubern und Rasen |
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mähen, 2 Std. à DM 50,00 (DM 100,00) |
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Nachzahlung Nebenkostenabrechnung 01.05.–31.10.2000 |
DM |
793,73 |
Miete Oktober inkl. Nebenkosten |
DM |
2.800,00 |
Nachzahlung Nebenkostenabrechnung 1999/2000 (Teil) |
DM |
950,00 |
insgesamt |
DM |
5.947,03 |
Da die Kläger die verlangte Summe über DM 5.947,03 nicht leisteten, nahm der Beklagte am 13.12.2000 in dieser Höhe die Burgschaft der Dresdner Bank AG in Anspruch, welche aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung diesen Betrag am 18.12.2000 an den Beklagten auszahlte. Mit Abtretungserklärung vom 16.01.2001 trat die Dresdner Bank AG eventuelle Rückforderungsansprüche wegen der Bürgschaft an die Kläger ab.
Mit der vorliegenden Klage, welche dem Beklagten am 19.06.2001 zugestellt worden ist, machen die Kläger folgende Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend:
Nebenkostenabrechnung 1998/1999 |
DM |
900,00 |
Betriebskostenvorschüsse Mai bis Dez. 1998 (8 Monate) |
DM |
1.600,00 |
Teilbetrag aus der in Anspruch genommenen Bürgschaft (Nettomiete Oktober 2000 über DM 2.600,00 nicht) |
DM |
3.347,03 |
insgesamt |
DM |
5.847,03 |
Die Kläger sind der Ansicht, es hätten keinerlei Ansprüche des Beklagten bestanden Nebenkosten seien überhaupt nicht wirksam vereinbart gewesen, da die diesbezügliche Regelung im Mietvertrag zu unbestimmt sei und keine Konkretisierung der zu zahlenden Nebenkosten erfolgt sei Daher schuldeten die Kläger weder die Vorauszahlungen noch die Nachzahlungsbeträge aus den er...