Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen 9 O 425/97) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 416.308,27 DM zu zahlen, nebst 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 8 %,
- ♢aus 16.169,25 DM seit dem 4.5.1996,
- ♢ aus 12.553,15 DM seit dem 4.6.1996,
- ♢ aus 25.057,15 DM seit dem 4.7.1996,
- ♢ aus 28.666,96 DM seit dem 4.8.1997,
- ♢ aus jeweils 13.022,51 DM seit 4.9. und 4.10.1996,
- ♢ aus 3.644,51 DM seit dem 4.11.1996,
- ♢ aus 22.400,51 DM seit dem 4.12.1996,
- ♢ aus 27.224,76 DM für die Zeit vom 4.1.1997 bis 31.12.1998 und aus 22.400,51 DM (= 27.224,76 DM – 4.824,25 DM) seit dem 1.1.1999,
- ♢ aus 33.491,21 DM für die Zeit vom 42.1997 bis 31.12.1998 und aus 28.666,96 DM seit dem 1.1.1999,
- ♢ aus 29.725,56 DM seit dem 4.3.1997 bis 31.12.1998 und aus 24.901,31 DM seit dem 1.1.1999,
- ♢ aus 33.491,21 DM für die Zeit vom 44.1997 bis 31.12.1998 und aus 28.666,96 DM seit dem 1.1.1999,
- ♢ aus je 9.152,96 DM seit dem 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 4.9., 4.10., 4.11. und 4.12.1997, 4.1., 4.2., 4.3., 4.4. und 4.5.1998
- ♢ aus weiteren je 4.824,25 DM seit dem 4.5., 4.6., 4.7.,4.8.,4.9.,4.10., 4.11. und 4.12.1996 bis jeweils 31.12.1997
- ♢ und aus weiteren 40.691,19 DM seit dem 11.11.1999.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 570.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie auf Schadensersatz wegen Mietausfalls in Anspruch Gemäß Mietvertrag vom 27. September/4. Oktober 1991 vermietete die Klägerin an die Firma B.-S. Am S. GmbH (nachfolgend Fa. B. genannt) Räumlichkeiten im 5. OG des Bürogebäudes Am S. 24 nebst Pkw-Abstellplätzen im Parkgeschoss und im Außenbereich. Die Gesamtmonatsmiete für die Büroräume auf einer Fläche von 525 qm und für die Abstellplätze belief sich auf 13.777,50 DM netto zuzüglich Vorauszahlungen auf die Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 787,50 DM und 1.837,50 DM netto.
Der auf 10 Jahre fest abgeschlossene Mietvertrag, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 21 ff.), ist von dem Beklagten unterzeichnet, der im Rubrum als Geschäftsführer der Mieterin aufgeführt ist und zwar mit dem Zusatz: „der für die Erfüllung des Vertrages persönlich haftet”. Zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages wurde eine „Zusatzvereinbarung” getroffen, die der Beklagte gleichfalls unterzeichnet hat Eine weitere Zusatzvereinbarung trafen die Mietvertragsparteien unter dem 24. Januar 1992 Hiernach vermietete die Klägerin an die Firma B. mit Wirkung ab 1. Februar 1992 zusätzlich zu der bereits vermieteten Flache Büroräume im 5. OG mit einer Flache von 314 qm, sowie weitere 6 Stellplätze. Unter Ziff. 4 dieser zweiten Zusatzvereinbarung, die auf Mieterseite gleichfalls von dem Beklagten unterzeichnet ist, heißt es wörtlich (GA 66): „Die Bestimmungen des o.a. Mietvertrages vom 27.09/04.10.91 sowie die hierzu gehörenden Zusatzvereinbarungen gelten auch für diese Zusatzvereinbarung, soweit sie nicht durch den Wortlaut dieser Zusatzvereinbarung geändert wird. Es gelten dort vertraglich festgelegte Mieten von DM 23,50 für die Hauptfläche bzw. DM 120,00 für die Stellplätze + der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Auch die Vorauszahlungen der Neben- und Heizkosten, sowie die Laufzeit des Vertrages incl Sonderkündigungsrecht, bleiben unberührt.”
Die Fa. B.-S., welche von der Klägerin auch Räumlichkeiten im 2., 3. und 4. OG des Objektes Am S. 24 gemietet und ebenso wie im 5. OG weitervermietet hatte, geriet in der Folge in Zahlungsschwierigkeiten und es liefen erhebliche Rückstände auf, vor allem ab März 1996.
Mit Schreiben vom 7. April 1997 kündigte die Klägerin sämtliche Mietverträge mit der Firma B.-S. fristlos mit einer Räumungsfrist zum 15. April 1997 und bevollmächtigte die … F. GmbH (nachfolgend Fa. F. genannt) mit Schreiben vom 8.7.1997 mit den Untermietern der Fa. B. in ihrem Namen zu verhandeln und die Untermietverträge im eigenen Namen zu übernehmen. Unter demselben Datum trafen die Fa. F. und die Fa. B. eine schriftliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt: „Die Fa. F. und die Fa. B. vereinbaren, dass die Fa. F. mit Wirkung zum 15.4.1997 über sämtliche im ...