Tenor

1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24. Juni 2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 237,93 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2003 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 495 a ZPO.

 

Tatbestand

Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch hat Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 237,93 EUR aus Teilguthaben aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1999 gegenüber der Beklagten zu. Die Verrechnung mit einem Teilnachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum des Jahres 1998 ist nicht wirksam. Der von der Klägerin in die Betriebskostenabrechnung für 1998 vom 06.12.1999 eingestellte nachberechnete anteilige Betrag der Grundsteuer für das Jahr 1997 ist gegenüber der Beklagten verspätet geltend gemacht worden. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Umlage auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres begrenzt (§ 4 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz NMV), es sei denn, der Vermieter hat die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalenderjahres innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis geltend gemacht (§ 4 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz NMV, vergleiche Grundeigentum, Kinne, die Abrechnung von Betriebskosten, GE 2003, Seite 504 ff., 509 mittlere Spalte oben).

Grundsätzlich ist die rückwirkende Umlage von nachträglich angefallenen Betriebskosten auch nach Ablauf der Ausschlussfrist noch zulässig. Sofern das Finanzamt rückwirkend die Grundsteuer erhöht, darf der Vermieter rückwirkend erhöhte Grundsteuern für den vom Steuerbescheid umfassten Zeitraum noch ansetzen, bei preisgebundenem Wohnraum ist jedoch die gesetzliche Schranke der Geltendmachung binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Vermieters zu beachten. Der Grundsteuerbescheid ist bei der Beklagten am 04. August 1999 eingegangen, danach hätte die Umlage auf die Mieterin spätestens bis zum 04. November 1999 erfolgen müssen. Danach kann dahinstehen, dass die Beklagte nach dem Abflussprinzip ihre Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Einstellung des maßgeblichen Anteils an der Grundsteuer betrifft den Abrechnungszeitraum des Jahres 1997 die Einstellung in die Betriebskostenabrechnung vom 06.12.1999 war jedenfalls verspätet. Der Zinsanspruch bestellt gem. §§ 291, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 (1), 95 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1770729

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