Tenor
1. Das Versäumnisteilurteil vom 7. Mai 2001 wird aufgehoben. Das Schlussurteil vom 28. Mai 2001 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, der Vornahme folgender baulicher Maßnahmen der Klägerin in der von ihr gemieteten Wohnung Reuterstraße 67, 12043 Berlin, Vorderhaus, 1. OG rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Flur einem Bad sowie einem Kellerraum zuzustimmen:
- Einbau einer Gasetagenheizung gemäß dem mit dem Urteil urkundlich verbundenen Leistungsverzeichnis der Installationsfirma Bobinski GmbH vom 11. Oktober 2000 und der mit dem Urteil urkundlich verbundenen Anlagenbeschreibung der Installationsfirma Bobinski GmbH vom 16. Mai 2001;
- Austausch der Badewanne, des Handwaschbeckens und des Toilettenbeckens im Badezimmer;
- Verfliesung der Wände des Badezimmers mit Keramickacheln bis zu einer Raumhöhe von 1,40 m,
soweit die Klägerin vor der Durchführung der Baumaßnahmen Sicherheit leistet für den Rückbau der Baumaßnahmen und für die durch die Baumaßnahmen der Klägerin möglichen Beschädigungen der Mietsache am Ende des Mietverhältnisses,
und zwar für die Maßnahmen gemäß
- 1.a) in Höhe von 2.500,00 DM,
- 1.c) in Höhe von 1.000,00 DM.
Hinsichtlich der als Sicherheit bereitzustellenden Beträge ist von dem Beklagten nach § 550 b Abs. 2 BGB zu verfahren.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 7. Mai 2001 entstanden und die von dieser allein zu tragen sind.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über von der Klägerin beabsichtigte bauliche Veränderungen in der von ihr gemieteten Wohnung.
Die Klägerin bewohnt aufgrund eines mit der seinerzeitigen Hauseigentümerin am 1. Juli 1984 geschlossenen Mietvertrages (Bl. 6 ff. d.A.) die im Hause Reuterstraße 67, Vorderhaus, 1. OG rechts, in Berlin-Neukölln belegene Wohnung. Der Beklagte ist durch den Erwerb des Hausgrundstücks von der bisherigen Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten. In § 1 Nr. 4 des Formularmietvertrages (Bl. 8 d.A.) ist bestimmt, dass der Mieter bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung des Vermieters vornehmen darf. Die Wohnung wird derzeit mit Kachelöfen beheizt.
Mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 24. März 2000 (Bl. 9 d.A.) bekundete die Klägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien über ein Mieterhöhungsverlangen ihr Interesse, dass der Beklagte den Einbau einer Gasetagenheizung sowie eine Badmodernisierung durch eine vollständige Verfliesung und eine Erneuerung der Sanitärgegenstände, jeweils auf ihre eigenen Kosten, genehmige. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2000, dem ein Kostenangebot der Fa. Bobinski vom 11. Oktober 2000 (mit Leistungsverzeichnis) beigefügt war, bat die Klägerin um die Erteilung der Genehmigung. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 17. April 2000 und 27. November 2000 (Bl. 10 f. und 16 d.A.) sein Einverständnis zu solchen baulichen Maßnahmen. Die Klägerin ließ gleichwohl im November 2000 aus dem Badezimmer Sanitärobjekte und an der Warmwasserleitung eine Isolierung entfernen, in die Kammer der Wohnung einen Warmwasserspeicher mit einer gesonderten Stromzuführung einbringen, in der Kammer und im Bad unterhalb der Decke eine Unterkonstruktion für die Abhängung der Decken anbringen, im Badezimmer das vorhandene Raumlicht entfernen und im Flur eine zusätzliche Elektroleitung verlegen. Der Beklagte erwirkte am 13. November 2000 eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wurde, in der Wohnung Baumaßnahmen in Form des Einbaues einer Gasetagenheizung sowie einer Badmodernisierung (Herstellung einer Wand- und Bodenverfliesung, Einbringung neuer Sanitärobjekte) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu dem Einbau einer Gasetagenheizung, für das Bad die Zustimmung zu dem Austausch der Badewanne, des Handwaschbeckens und des Toilettenbeckens sowie zu einer Verfliesung der Wände mit Keramickacheln. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2001 insoweit ein klageabweisendes Versäumnis(teil)urteil gegen sich ergehen lassen. Gegen dieses am 14. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Mai 2001 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin behauptet, die damalige Hauseigentümerin und Vermieterin Haschke habe ihr im Sommer 1984 alsbald nach ihrem Einzug in die Wohnung die Erlaubnis erteilt, in dem Badezimer die seinerzeit bereits überalterten Badobjekte, nämlich eine alte Gussbadewanne sowie Handwaschbecken und Toilettenbecken, auf eigene Kosten gegen neue Sanitärobjekte auszutauschen. Die diesbezüglichen Arbeiten habe sie dann im Juni 1986 durchgeführt. Der A...