Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietermodernisierung: Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich mietwerterhöhenden baulichen Veränderungen
Orientierungssatz
Bei vom Mieter beabsichtigten, weitgehenden baulichen Veränderungen der Mietwohnung (hier: Einbau einer Gasetagenheizung, Austausch von Sanitärobjekten, d.h. Badezimmerkeramik, und der Verfliesung des Badezimmers) unterliegt ein generelles Verbot oder ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der Einschränkung von Treu und Glauben. Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne zwingenden Grund die verbesserte Nutzung des Mietobjekts verweigern, insbesondere nicht die Durchführung baulicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wohnzweck und der Lebensführung des Mieters stehen, wie etwa ein Badeinbau, die Änderung der Heizungsart, die Verfliesung von Bad und Küche.
Der Vermieter ist zur Duldung solcher Mietermodernisierung jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Maßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung der Wohnqualität führen und nur minimale Eingriffe in die Substanz verursachen, welche mit geringen Mitteln wieder beseitigt werden können. Der Mieter hat dann ein berechtigtes Interesse an den Modernisierungsmaßnahmen, welches das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung überwiegt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 5 C 130/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist. Für das weitere Berufungsverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO auszulegen, denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmöglichen Anwendung der neuen Vorschriften kommen, was bei den Vorschriften möglich ist, die das Berufungsverfahren nach Einlegung der Berufung regeln.
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zustimmung zu Mietereinbauten der Klägerin. Die Parteien wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
1.)
Die statthafte (§ 511 ZPO a.F.), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a Abs.1 ZPO a.F.), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.) Berufung des Beklagten ist zulässig.
2.)
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zwar besteht ein mietvertraglicher Anspruch der Klägerin zur Durchführung der Modernisierung grundsätzlich nicht. Jedoch besteht ein Anspruch dann, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an den Modernisierungsmaßnahmen hat, welches das Interesse des Beklagten an der Substanzerhaltung überwiegt. Die Klägerin hat insofern hinreichend dargelegt, daß die Maßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung der Wohnqualität führen und nur minimale Eingriffe in die Substanz verursachen, welche mit geringen Mitteln wieder beseitigt werden können.
Die Klägerin hat insofern einen Anspruch auf Einbau der Gasetagenheizung (vgl. Blömeke/Blümmel/Kinne/Lorenz, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum Rn. 111, mwN.). Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, daß sie nicht hinreichend dargelegt hat, wo genau die einzelnen Heizkörper angebracht werden, denn dem Beklagten entsteht hierdurch kein erkennbarer Nachteil. Soweit er sich auf mögliche Verpflichtung zur Reparatur zum Zwecke der akuten Gefahrenabwehr beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern er hierzu Kenntnis von der exakten Position der Heizkörper benötigt. In den von ihm beschriebenen Fällen dürfte es nicht schwer sein die Position der Heizkörper zu erkennen. Gleiches gilt für die entsprechenden Heizungsrohre, da diese Über-Putz verlegt werden. Sofern die einzubauende Gasetagenheizung nicht genehmigungsfähig sein sollte - wofür im Hinblick auf die bereits vorhandenen Gasetagenheizungen in anderen Wohnungen nicht viel spricht - berührt dies Rechte des Beklagten nicht, weshalb dieser Einwand unerheblich ist. Denn der Duldungstitel verpflichtet den Beklagten nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen. Sollte der Einbau der Gasetagenheizung aufgrund entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht möglich sein, ist dies für die Duldungspflicht irrelevant, da die Klägerin dann den Einbau nicht vornehmen kann bzw. darf.
Gleiches gilt für die Erneuerung der Badezimmerkeramik. Ein Nachteil des Vermieters oder eine Substanzbeeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Der Rückbau ist mit einfachen Mitteln möglich. Es kommt insofern nach Abwägung der wechselseitigen Interessen auch nicht auf die fragliche Erl...