Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ihren Hund der Rasse Pitbull-Mix, weiblich, 2 Jahre, schwarz, mit weißem Latz, kurzhaarig in dem Haus …, zu halten oder in dieses Haus zu verbringen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages, abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Beklagten mieteten aufgrund eines noch zu DDR-Zeiten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Vertrages die im Urteilstenor bezeichnete Wohnung und schafften sich den im Urteilstenor bezeichneten Hund an. Den von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Haltung dieses Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier lehnte die Klägerin ab. Die Beklagten beabsichtigen den Hund dennoch in ihrer Wohnung zu halten.
Die Klägerin behauptet:
Durch die Haltung dieses sogenannten Kampfhundes sei die Sicherheit der übrigen Mieter im Hause nicht gewährleistet. Die Beklagten seien der Aufforderung, den Hund abzuschaffen nicht nachgekommen.
Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hat,
die Beklagten zu verurteilen, den von ihr im Hause … gehaltenen Kampfhundmischling (Pitbull-Mix) zu entfernen,
beantragt sie nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, es zu Untertassen, ihren Hund der Rasse Pitbüll-Mix, weiblich, 2 Jahre, schwarz, mit weißem Latz, kurzhaarig in dem Haus …, zu halten oder in dieses Haus zu verbringen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Hund sei seit April diesen Jahres nicht mehr in der Wohnung, sondern durchgängig auf dem Erholungsgrundstück der Beklagten. Der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 25.02.1999 (Bl. 20 d.A.) zufolge gehe von dem Hund keinerlei Gefahr aus. Die Versagung der Erlaubnis zur Hundehaltung sei ermessensfehlerhaft und rechtsmißbräuchlich, da die Klägerin in einem vergleichbaren Fall mit Schreiben vom 10.08.1998 (Bl. 34 d.A.) der Haltung eines sogenannten Kampfhundes zugestimmt habe und die Abschaffung des Hundes den Gesundheitszustand ihrer schwerbehinderten Tochter deutlich verschlechtern würde. Das Verlangen auf Unterlassung der Hundehaltung sei zudem verwirkt, weil zwischen Genehmigung und schriftlicher Ablehnung über fünf Monate gelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin in Abweichung ihres zunächst angekündigten Antrages nunmehr beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Hundehaltung zu Untertassen, kann dahinstehen, ob es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO oder um eine bloße Beschränkung des Klageantrages im Sinne von § 264 Ziffer 2 ZPO (vor Antragstellung) handelt. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, wäre diese gemäß § 267 ZPO zulässig, da die Beklagten sich durch Stellung des Abweisungsantrages rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen hat.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann gemäß § 550 BGB die Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung verlangen und untersagen, dass der Hund in das Haus verbracht wird, in welchem sich die Wohnung befindet. Bei dem Hund handelt es sich nach den Angaben der Beklagten selbst um einen solchen der Rasse American Staffordshire Terrier und damit um einen sogenannten Kampfhund, welcher zum Beispiel in § 6 der Brandenburgischen Hundehalterverordnung als gefährlicher Hund ausdrücklich erwähnt wird. Das Halten solcher Hunde ist auch ohne vertragliche Absprachen stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig und die bloße vorübergehende Duldung bedeutet grundsätzlich noch keine Erlaubnis des Vermieters, so dass er berechtigt bleibt, die Hundelhaltung zu untersagen (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Aufl. §§ 535, 536 Rdnrn. 95 f.). Hierbei kommt es auf die konkrete Gefährdung durch Hunde der genannten Rasse nicht an. Ausreichend ist, dass der Hund aufgrund seiner rassebedingten Eigenschaften zu den sogenannten Kampfhunden zählt. Hierzu hat das Landgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 15.06.1994, abgedruckt in NJW RR 1995 S. 12 f. Folgendes ausgeführt:
„Als gemeinsame Wesensmerkmale der zu diesen Hundearten gehörenden Hunderassen werden nicht nur die durch Erziehung geförderte, sondern auch die durch die gezielte zuchtbedingte Aggressivität, ihre geringe Schmerzempfindlichkeit und ihre fehlende Angst angesehen. Es mag sein, dass es in der tiermedizinischen Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen über die Aggressivität dieser Hunderassen und ihre Ursachen gibt. Dass die vorstehend wiedergegebene Auffassung haltlos und widerlegt wäre, ist nicht zu erkennen. In mehreren Bundesländern ist die Haltung s...