Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom 23.02.1972 mietete der Beklagte zu 1. von einer Rechtsvorgängerin des Klägers eine im Anwesen … gelegene 3-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte zu 2. ist der Sohn des Beklagten zu 1., der ebenfalls in der Wohnung wohnt. In § 15 des Vertrages heißt es u.a., daß „Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, (…) nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden (dürfen). …” Auf den Vertrag vom 23.02.1972 (Bl. 6 ff. d.A.) wird verwiesen.
Die Beklagten, die bereits seit 10 Jahren Hunde in der Wohnung halten, halten seit zwei Jahren einen Hund der Rasse Pitbull-Terrier. Eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 29.07.1997 forderte der Kläger die Beklagten ergebnislos zur Entfernung des Hundes auf. Unter dem 25.09.1997 erklärte er die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Auf die Schreiben vom 29.07.1997 (Bl. 5 d.A.) und 25.09.1997 (Bl. 4 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die ausgesprochene Kündigung wirksam beendet, erbehauptet, der Hund stelle eine Gefahr für die Mitbewohner dar.
Er beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die in der … 4. Obergeschoß rechts liegende Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele (Flur) und einem WC zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, von dem Hund ginge keine Gefahr für die Mitbewohner aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Klageantrag näher beschriebenen Wohnung gemäß §§ 556 Abs. 1, Abs. 3 BGB bzw. auf Herausgabe gemäß § 985 BGB zu.
Entgegen seiner Auffassung wurde das mit dem Beklagten zu 1. bestehende Mietverhältnis, in das der Kläger gemäß § 571 BGB auf Vermieterseite eingetreten ist, nicht durch die mit Schreiben vom 25.09.1997 ausgespoochene Kündigung wirksam ohne Einhaltung einer Frist beendet, § 553 BGB.
Zwar haben die Beklagten, indem sie ohne Genehmigung des Klägers oder seiner Rechtsvorgängerin in der von ihnen gemieteten Wohnung trotz Abmahnung einen Hund halten, von der Mietsache in vertragswidriger Weise Gebrauch gemacht.
Das Begehren des Klägers ist auch nicht deshalb treuwidrig (§ 242 BGB) weil er nicht verpflichtet war, die von den Beklagten gewünschte Hundehaltung in der Wohnung zu genehmigen.
Die Haltung von Tieren ist dem Mieter als Bestandteil des normalen vertragsgemäßen Gebrauchs nur bei Kleintieren gestattet, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen unter keinen Umständen ausgehen können. Abgesehen von diesen Fällen bedarf die Tierhaltung in der Mietswohnung stets der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für die Hundehaltung in einem Mehrfamilienobjekt, da sich unter diesen Umständen niemals ganz die Gefahr einer Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern ausschließen läßt (OLG Hamm in WM 1981, S. 53 f.). Es kann offen bleiben, ob einer anderen Auffassung, die Hundehaltung sei nach den hiesigen Vorstellungen als Inhalt eines ordnungsgemäßen Wohnens zu sehen (so OLG Stuttgart in MDR 1982, S. 583), nicht der Vorrang zu geben ist. Auch diese Meinung muß jedenfalls eine Einschränkung dort finden, wo es sich um größere und gefährliche Hunde handelt. Dies gilt auch für einen Pitbull-Terrier. Es ist nicht auszuschließen, daß von diesen Tieren Gefahren für die Mitbewohner des Hauses ausgehen.
Die Haltung eines Tieres gehört nicht begriffsnotwendig zum Menschen, weshalb jedenfalls für den Mieter einer normalen Stadtwohnung kein Persönlichkeitsrecht der Art und Natur gegeben iat, daß die Tierhaltung begrifflich dazu gehört (BVerfG WM 1981, S. 77). Der Vermieter kann sich daher die Zustimmung zur Tierhaltung vorbehalten. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist, sofern sich keine weiteren Gesichtspunkte aus dem Vertragstext ergeben, davon auszugehen, daß die Entscheidung über die Duldung im freien Ermessen des Vermieters steht mit der Folge, daß die Verweigerung der Zustimmung keiner Begründung bedarf. Lediglich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mieter, ist zu beachten (Vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Rdnr. 21 zu §§ 535, 536 BGB).
Gegen die in § 15 des Vertrages enthaltene Klausel bestehen daher keine inhaltlichen Bedenken. Der Kläger konnte nach freiem Ermessen entscheiden, ob er den Hund der Beklagten duldet oder nicht. Dieses hat er nicht in pflichtwidriger Weise...