rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung einer Amtshandlung
Tenor
Der Standesbeamte des Standesamts Mitte von Berlin wird angewiesen den Antragstellern eine beglaubigte Abschrift des Sterbeeintrags des Standesamts Berlin 9, jetzt Mitte von Berlin, Nr. … erteilen.
Gründe
Die Antragsteller wurden von dem Notar …/Frankreich mit Vollmacht vom 4. Mai 2001 beauftragt, Nachforschungen nach den nächsten Angehörigen des Erblassers …, verstorben am … in …/Frankreich durchzuführen und u.a. Urkunden der Behörden in Empfang zu nehmen.
Mit an das Standesamt Mitte gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 2002 baten die Antragsteller um Übersendung einer Ablichtung des Sterbeeintrags der … geb. … verstorben am … Berlin 9, Reg.-Nr. …. Zur Begründung führten sie mit Schreiben vom 24. Januar 2003 aus, dass die Mutter des Erblassers, … geb. … einen Bruder, … hatte, der mit … geb. … verheiratet war. Kinder aus dieser Ehe wären nach dem Erblasser erbberechtigt.
Mit Schreiben vom 29. Januar und 16. April 2003 lehnte der Standesbeamte des Standesamts Mitte von Berlin die Erteilung der begehrten Urkunde ab, weil ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach französischem Erbrecht könne ein Notar nur dann in der Erbenermittlung tätig werden, wenn er von einem Erben oder potenziellen Erben bevollmächtigt oder beauftragt worden sei.
Gegen diese Ablehnung wenden sich die Antragsteller und tragen vor, dass der Erblasser unter Betreuung bzw. Vormundschaft gestanden habe und der Vormund sich wegen seiner Vergütung des Nachlasses über die Kanzlei … und Partner mit Schreiben vom 3. Mai 2001 an den Notar … gewandt habe.
Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass der Antrag unbegründet sein dürfte, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Notars nicht ersichtlich sei.
Der gemäß § 45 Abs. 1 Perseonenstandsgesetz (PStG) zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsteller haben das nach § 61 Abs. 1 S. 3 PStG erforderliche rechtliche Interesse an der Erlangung der Sterbeurkunde dargelegt. Gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 PStG besteht ein Anspruch auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. § 61 Abs. 1 S. 3 PStG soll sicherstellen, dass neben den in § 61 Abs. 1 S. 1 PStG genannten Personen weitere Personen Einsicht in die Personenstandsbücher nehmen können, wenn dies zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 PStG ist nur gegeben, wenn die Kenntnis oder der Nachweis der im Standesregister eingetragenen Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das rechtliche Interesse setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Rechtsbestand gefährdet sein muss (OLG Frankfurt a. M., StAZ 1995, S. 138, 139; KG, Beschluss vom 28.08.2001 – 1 W 58/01 –, (Hepting/Gaaz, PStG, § 61 Rdn. 42)).
Die Antragsteller sind berechtigt, aufgrund der ihnen von dem Notar … erteilten Vollmacht die Erteilung der Sterbeurkunde der … an sich zu verlangen. Zwar ist der Notar nicht aufgrund eines Auftrags eines mutmaßlichen Erben tätig geworden, so dass er nicht als Bevollmächtigter des oder der Erben anzusehen ist. Nach französischem Recht ist der Notar aber die Hauptperson bei der Nachlassabwicklung, der gewisse nachlassgerichtliche Funktionen hat. Das französische Recht kennt kein Nachlassgericht im Sinne des deutschen Rechts (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Frankreich, Rdn. 306). Die französische Nachlassabwicklung spielt sich in vier Phasen ab: Feststellung der Erbrechte nebst Vorbereitung der Vermögensüberleitung, sodann Option der Erben, dem sich dann die Vorbereitung der Auseinandersetzung mit den dafür erforderlichen Förmlichkeiten anschließt und letztlich die Auseinandersetzung selbst (a.a.O., Rdn. 309).
Nach der von dem Standesbeamten eingeholten Auskunft des Conseil Supérieur du Notariat vom 20. Dezember 2002 ist der Notar nicht für die Nachlassregelung zuständig, wenn entweder der Staat die Erbschaft übernehmen möchte und sie verlangt oder niemand, nicht mal der Staat, die Erbschaft übernehmen möchte. Der Notar wäre für die Nachlassregelung hiernach nicht ausgeschlossen, da der französische Staat die Erbschaft nicht erkennbar übernehmen möchte und es auch nicht erkennbar ist, dass niemand die Erbschaft übernehmen möchte. Nach der Auskunft des Conseil Supérieur du Notariat kann der Notar nur dann Erben ermitteln, wenn ein Erbe oder jemand, der glaubt, Erbe zu sein, sich an ihn gewandt hat. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn die Notare wurden nicht aufgrund einer Vollmacht eines mutmaßlichen Erben tätig.
Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Paris vom 11. März 2004 kann die Erbeneigenschaft gem. Art. 730-1 Code Civil aufgrund eines französischen Erbscheins nachgewiesen werden, der von einem Not...