Leitsatz (amtlich)
1. Ist das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen zu bejahen, weil diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (hier: Sterbeurkunde der Tante), so hat das Standesamt darüber hinaus mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist; ist dies der Fall, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen.
2. Dem Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde vorzulegen und dieses zu veranlassen, seinerseits die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eröffnet keine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und rechtfertigt daher nicht die Ablehnung einer nachgesuchten Übersendung der Personenstandsurkunde an den Antragsteller.
Normenkette
PStG § 61 Abs. 2 S. 2, § 62 Abs. 1; FamFG § 26; BGB §§ 2354, 2358
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen 8 III 21/12) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert:
Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, das Gesuch der Beteiligten zu 1 nicht deshalb abzulehnen, weil es mit Blick auf die "günstigere" Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, an einem rechtlichen Interesse der Gesuchsteller an der Übersendung der Sterbeurkunde betreffend A. S., geborene B., verstorben 1988, fehle.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 machen geltend, ihre Tante A. S., geborene B., sei 1988 - mutmaßlich kinderlos - verstorben. Zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. benötigten sie den Nachweis, dass ihre Tante vor dem Erblasser verstorben sei.
Die Beteiligte zu 2 - Standesamt - bezweifelte das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1, erklärte sich aber bereit, falls die Sterbeurkunde zur Vorlage bei einem AG (Nachlassgericht) benötigt werde, dieselbe unmittelbar an dieses Gericht zu übersenden, wozu die Antragsteller das entsprechende Gericht, das Aktenzeichen und den Sachbearbeiter benennen sollen.
Die Beteiligten zu 1 entgegneten, sie als Erben, nicht das Nachlassgericht, seien gem. § 2356 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Personenstandsurkunden zu beschaffen; die Sterbeurkunde müsse schon vor Beurkundung des Erbscheinsantrages eingereicht werden; sie bäten deshalb abermals um Übersendung.
Unter dem 08./9.8.2012 beantragten die Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2 anzuweisen, die Sterbeurkunde der A. S., geborene B., verstorben 1988, auszustellen und an ihren Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden sowie mitzuteilen, wann und wo die Eheschließung der A. S. erfolgte und ob es nach den vorhandenen Unterlagen zutreffe, dass A. S. kinderlos war.
Die Beteiligte zu 2 - und ihr folgend der Beteiligte zu 3 - vertrat die Auffassung, hierfür fehle es an einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 62 PStG. Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister sei nach Nr. 62.1.1. PStG-VwV nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personendaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sei. Ein rechtliches Interesse setze ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde.
Soweit glaubhaft gemacht werde, dass ein Erbschein beantragt werden solle, beruhe das rechtliche Interesse nicht auf einem bestehenden Recht. Die Personenstandsurkunden seien erforderlich, um das Recht zu erwirken. Hierzu gebe es die "günstigere" Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.
Das AG hat mit Beschluss vom 4.12.2012 den Standesbeamten angewiesen, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 1 benötige zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. den Nachweis, dass seine Tante A. S. vor dem Erblasser M. M. verstorben sei, wodurch er ein rechtliches Interesse i.S.d. § 62 PStG dargelegt habe. Der Standesbeamte, der nicht berechtigt sei, dem Beteiligten zu 1 die Erteilung der Sterbeurkunde zu verweigern, werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist.
Gegen diese am 12.12.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2, eingehend am 8.1.2013, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch den Antragsteller könne als nachgewiesen angesehen werden, wenn es nach dem Vortrag oder den verfügbaren Unterlagen des Benutzungsinteressenten nahe liege, dass die Angaben zutreffen; eine Überprüfung der Angaben durch das Standesamt sei gesetzlich nicht bestimmt. Der Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, erfordere aber gründliche Prüfung, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist.
Das AG hat mit Beschluss vom 9.1.2013 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen,...