Entscheidungsstichwort (Thema)
Anweisung des Standesbeamten in zu einer Amtshandlung. Übersendung einer Sterbeurkunde und Erteilung einer Auskunft aus dem Geburtenbuch. Berufsrecht Notare
Leitsatz (redaktionell)
Da Notare keine Behörde sind, sind Standesbeamte berechtigt, auch von Notaren die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses sowie die Vorlage einer Vollmacht für die Erteilung von Personenstandsurkunden zu verlangen.
Normenkette
PStG § 61
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 1.000 DM.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Verfahrensbevollmächtigten, einen Notar in … damit beauftragt, die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach seinem am 25.7.1993 verstorbenen Neffen … (Erblasser) zu erwirken. Als gesetzliche Erbin des Erblassers kommt auch die Schwester des Antragstellers, …, in Betracht. Diese ist nach dem Vortrag des Antragstellers mutmaßlich im Oktober 1972 in … vorverstorben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Januar 1994 unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmachtsurkunde das Standesamt der Stadt … schriftlich gebeten, ihm zum Zwecke der Erlangung eines Erbscheins nach dem Erblasser eine Sterbeurkunde der vorverstorbenen Schwester des Antragstellers zu übersenden und Auskunft darüber zu erteilen, ob Frau … Abkömmlinge hinterlassen hat. Der Standesbeamte hat dies mit Schreiben vom 10. und 27.1.1994 abgelehnt. Zur Begründung hat er sinngemäß ausgeführt, der Antragsteller dürfe eine Sterbeurkunde lediglich beim Nachweis eines rechtlichen Interesses erteilt werden, der nur dann erbracht sei, wenn der Erbschein bei dem zuständigen Nachlaßgericht schon beantragt worden sei und wenn vom Nachlaßgericht die Sterbeurkunde vom Standesbeamten angefordert werde. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 28.1.1994 bei dem Amtsgericht … beantragt, den Standesbeamten anzuhalten, die beantragte Sterbeurkunde und die erbetene Auskunft zu erteilen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nach Anhörung des Beteiligten zu 1) – der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde – durch Beschluß von 22.4.1994 entsprochen. Die dagegen gerichtete, am 5.5.1994 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht … durch Beschluß vom 1.7.1994 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat gegen diesen Beschluß, der ihm am 15.8.1994 zugestellt worden ist, mit dem an das Landgericht gerichteten und dort am 19.8.1994 eingegangenen Schriftsatz vom 15.8.1994 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der er mit Schriftsatz vom 30.8.1994 die Begründung hat folgen lassen. Er beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 28.1.1994 zurückzuweisen. Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 48 Abs. 1 PStG i.V.m. § 27 Abs. 1 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 49 Abs. 1 PStG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGG). Das auch sonst zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Antragsteller ein Recht auf Übersendung der begehrten Sterbeurkunde und auf Erteilung der erbetenen Auskunft hat (§ 61 Abs. 1 PStG). Demgegenüber trifft die Ansicht der weiteren Beschwerde nicht zu, der vorliegende Sachverhalt gleiche vollständig demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20.2.1987 in der Sache 20 W 280/86 (CLGZ 1987, 159 = NJW 1987, 1338 = DNotZ 1988, 136 mit krit. Anm. Vetter = MDR 1987, 586 = MittRhNotK 1987, 169 = MittBayNot 1987, 213 = StAZ 1987, 138 = JurBüro 1987, 1538) zugrunde liegt. In jenem Verfahren hatte ein mit der Beurkundung eines Erbscheinsantrags befaßter Notar zwecks Vorbereitung seiner Amtstätigkeit den Standesbeamten kraft eigener Zuständigkeit ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vergeblich gebeten, ihm zwei näher bezeichnete Geburtsurkunden zu übersenden. Dazu hat der Senat die Auffassung vertreten, daß der Notar zwar unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO; vgl. BGH NJW 1992, 1158 a DNotZ 1992, 453), jedoch keine Behörde im Sinn des Art. 35 GG ist (so auch BayObLGZ 1967, 347/351) und daß der Standesbeamte deshalb berechtigt ist, im Verfahren auf Erteilung von Personenstandsurkunden von einem Notar, der als Bevollmächtigter eines Beteiligten auftritt, die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu verlangen, wozu die Vorlage einer Vollmachtsurkunde gehört (so – jedenfalls im Ergebnis – auch: OLG Hama FamRZ 1992, 586 = DNotZ 1993, 71 mit abl. Anm. Knoche = StAZ 1992, 110; OLG Jena StAZ 1994, 351 mit Anm. Sachse). Im Streitfall hat aber der Notar dem Standesbeamten eine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Damit h...