Entscheidungsstichwort (Thema)
Anweisung des Standesbeamten zu einer Amtshandlung zum Zwecke der Erbenermittlung. Nachlasspfegschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestellung eines Erbermittlers als Nachlasspfeger und zum Umfang seiner Rechte.
Normenkette
PStG § 61; BGB §§ 1837, 1962
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.11.1997; Aktenzeichen 2/9 T 385/97) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 40 UR III F 100/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 5.000,– DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) führt Erbenermittlungen im In- und Ausland durch. Mit Schreiben vom 08.04.1997 wurde er von dem durch das Amtsgericht Wetzlar mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben zum Nachlasspfleger für die Erben des … bestellten Nachlasspfleger ermächtigt, auf eigenes Risiko die Ermittlungen nach den unbekannten gesetzlichen Erben durchzuführen, nachdem dies zuvor trotz umfangreicher eigener Nachforschungen dem Nachlasspfleger nicht gelungen war. Der Beteiligte zu 1) bat mit Schreiben vom 11.04.1997 das Standesamt … um Übersendung der Geburtsurkunde des … und Mitteilung des Vermerks über den Sterbefall und alle etwaigen sonstigen Beischreibungen. Mit Schreiben vom 04. April 1997 lehnte das Standesamt – Bezirk Mitte – der Stadt … die Bearbeitung der Anfrage ab.
Der Beteiligte zu 1) beantragte darauf hin beim Amtsgericht in Frankfurt am Main, das Standesamt zur Ausstellung der beantragten Urkunde zu verpflichten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.1997 zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Standesamt angewiesen, die im Antrag vom 11.04.1997 bezeichneten Urkunden zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beteiligte zu 1) leite sein rechtliches Interesse aufgrund der Ermächtigung des Nachlasspflegers von diesem selbst ab. Der Nachlasspfleger sei zu einer derartigen Ermächtigung des Erbenermittlers auch berechtigt, ohne dass datenschutzrechtliche Gründe entgegen stünden.
Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 2) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen geltend macht, es liege eine nach dem Wesen der Nachlasspflegschaft unzulässige vollständige Übertragung der gesetzlichen Aufgaben durch den Nachlasspfleger vor, welche kein rechtliches Interesse des gewerblichen Erbenermittlers an der Erteilung von Personenstandsurkunden begründen könne. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1) auf eigenes Kostenrisiko arbeite und im Erfolgsfalle seine Ermittlungsergebnisse nur gegen einen quotenmäßigen Anteil am Nachlass an den ausfindig gemachten Erben verkaufe. Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des personenstandsrechtlichen, Benutzungsrechtes und der entsprechenden Prüfungspflichten des Standesbeamten dürfe dieser aufgrund der amtsbekannten eigenen Benutzungsinteressen dem Ersuchen gewerblicher Erbenermittler nicht entsprechen. Vielmehr sei hierzu eine nachlassgerichtliche Bestätigung des in Rede stehenden Auftrages erforderlich.
Der Beteiligte zu 1) ist der sofortigen weiteren Beschwerde mit Hinweis auf eine entsprechende Verfahrenspraxis anderer Standesämter und gerichtliche Entscheidungen entgegengetreten und führt im wesentlichen aus, die Tätigkeit der professionellen Erbenermittler entspreche gerade dem Interesse der ohne ihre Bemühungen oft nicht zu ermittelnden Erben.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) als Aufsichtsbehörde ist statthaft (§ 48 Abs. 1 PStG i. V. m. § 27 Abs. 1 FGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, wobei es auf Seiten des Beteiligten zu 2) als Behörde nicht der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte (§§ 49 Abs. 1 PStG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGG). Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beteiligte zu 1) gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG ein Recht auf Übersendung der begehrten Sterbeurkunde und auf Erteilung der erbetenen Auskunft hat. Nach dieser Vorschrift haben andere Personen als die in § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG bezeichneten nahen Angehörigen und Behörden nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf deren Durchsicht und Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dabei weicht die heutige Fassung des § 61 PStG, die auf dem zweiten PstÄndG vom 18.05.1957 beruht, von der ursprünglichen Gesetzesfassung aus dem Jahre 1937 insoweit ab, als früher lediglich ein „berechtigtes Interesse” gefordert wurde, während nunmehr ein weitergehendes „rechtliches Interesse” glaubhaft gemacht sein muss. Dieser Änderung li...