Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die erforderlichen Baumaßnahmen entsprechend dem Ankündigungsschreiben vom 25. Oktober 1984 zum Anschluß zu seiner im … gelegenen 1-Zimmerwohnung im Hause … in …, gelegenen Wohnung an die zentrale Klingel- und Sprechanlage, den Kabelfernsehanschluß der Deutschen Bundespost und die Elektrosteigeleitung zu dulden; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses … in … in dem der Beklagte mit Mietvertrag vom 15. März 1973 die Wohnung im … angemietet hat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 richtete die Hausverwaltung des Klägers ein Modernisierungsankündigungsschreiben an den Beklagten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Am 8. November 1984 reichte die Hausverwaltung eine schriftliche Vollmacht nach. Mit Schreiben vom 24. Januar 1985 wies der Beklagte die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen zurück. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Modernisierungsbegehren mit Ausnahme des in dem vorbezeichneten Schreiben ebenfalls angekündigten Doppelfenstereinbaus in der Kammer weiter.
Er hält sämtliche beabsichtigten Modernisierungsarbeiten für wertverbessernde Maßnahmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die erforderlichen Baumaßnahmen zum Anschluß seiner Wohnung an die zentrale Klingel- und Sprechanlage, den Kabelfernsehanschluß der Deutschen Bundespost, die Elektrosteigeleitung sowie den Austausch von Einfachfenstern gegen Doppelfenster in der Küche zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Modernisierungsankündigung liege kein in sich schlüssiges, überschaubares fachmännisch geprüftes Konzept zugrunde, was er daraus folgert, daß der Kläger ihm schon früher Moderniesierungsankündigungen mit anderem Inhalt habe zukommen lassen. Es sei – was der Kläger einräumt – nicht auszuschließen, daß später auch noch andere Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden sollten. Die beabsichtigten Maßnahmen stellten keine Erhöhung des Wohnwertes dar, brächten aber eine Verteuerung der Miete von 5,06 DM auf 7,20 DM pro Quadratmeter. Es handele sich insgesamt um eine Luxusmodernisierung, die er nicht zu dulden brauche.
Den Einbau einer Steigeleitung werde er dulden, wenn diese keine Mieterhöhung zur Folge habe. Durch den Einbau eines Doppelfensters werde eine ausreichende Belüftung der Küche verhindert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist größtenteils begründet.
Gemäß § 541 b Absatz 1 BGB ist der Beklagte zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet.
In Bezug auf die aus dem Tenor sich ergebenden Modernisierungsmaßnahmen hat das Gericht keine Bedenken bezüglich der aus § 541 b Absatz 2 BGB sich ergebenden formellen Erfordernisse der Modernisierungsankündigung. Dieses enthält eine den Umständen nach ausreichende Beschreibung, in welcher Weise die Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen und trägt in dem angekündigten Zeitplan auch der Frist des § 541 b Absatz 2 Satz 2 BGB Rechnung. Auch eine Berechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung, die jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich unrealistisch ist, ist der Modernisierungsankündigung beigefügt.
Der Einbau einer Klingel- und Sprechanlage verbessert den Wohnwert, indem sie einem Besucher die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten ermöglicht, ohne daß der Besucher möglicherweise vergeblich sich ins … Stockwerk begibt. Auch der Beklagte kann noch nach 20 Uhr erreicht werden, was bei Häusern ohne Klingelanlage bisher im allgemeinen nicht möglich gewesen ist. Eine solche erleichterte Erreichbarkeit stellt jedenfalls unter Zugrundelegung der Bedürfnisse eines durchschnittlichen Mieters eine Verbesserung der Wohnqualität dar. (vgl. hierzu auch: Landgericht Berlin, Grundeigentum 1985, 141).
Auch der Anschluß an das Kabelfernsehen muß von dem Beklagten geduldet werden. Allerdings stellt der Anschluß an das Kabelfernsehen keineswegs in jedem Falle eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme (vgl. dazu Amtsgericht Wedding, Grundeigentum 1985, 153). Ist jedoch in einem Haus überhaupt kein gemeinsamer Fernsehanschluß vorhanden, dann muß es dem Vermieter unbenommen bleiben, zwischen einer Gemeinschaftsantennenanlage oder dem Anschluß an das Kabelfernsehen zu wählen, wobei auch die jeweils anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind. Hier hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß aufgrund eines Sonderangebots der Deutschen Bundespost der Kabelfernsehanschluß sogar billiger ist als die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne. In einem solchen Fall ist nicht zu beanstanden, wenn er die Modernisierung in der Weise durchführen will, daß er sich für den Anschluß der Wohnungen seines Hauses an das Kabelfernsehen entscheidet.
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