Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung von Mieträume

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Wohnung in 1000 Berlin 61, Solmsstraße 16, Vorderhaus, 4. OG rechts, folgende Modernisierungsmaßnahmen zu dulden:

  1. Den Einbau einer Ölzentralheisungsanlage,
  2. die Installation einer Klingel- und Gegensprechanlage,
  3. den Anschluß an daß Betriebandfernsehen der Deutschen Bundespost.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Arbeitern der von der Hausverwaltung des Klägers beauftragten Firmen den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Durchführung der für die vorbezeichneten Maßnahmen erforderlichen Arbeiten zu gestatten.

3. Die Beklagte tot die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,– DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietete der Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 23. April 1980, auf dessen Inhalt (Bl. 6–11 d.A.) Bezug genommen wird, eine in seinem Hause Solmsstraße 16 belegene preisgebundene Altbauwohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC. Die Wohnung ist mit Ofenheizung ausgestattet.

In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Vertrages ist bestimmt: „Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann.”

Der Kläger beauftragte durch seine Hausverwaltung die Firma … mit dem Einbau einer Ölzentralheizung …. Diese zeigte den Baubeginn mit Schreiben vom 3. Dezember 1982, auf dessen Inhalt (Bl. 27 d.A.) ebenfalls verwiesen wird, den Mietern des Hauses an. Die Hausverwaltung des Klägers wurde darauf u.a. von der Beklagten um Aufklärung gebeten. Sie teilte darauf mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 „den Mietern des Hauses” mit, daß sie den Einbau einer Ölzentralheizungsanlage, die Installation einer Klingel- und Gegensprechanlage und den Anschluß an das Kabelfernsehen ausführen lasse. Sie bezifferte die zu erwartenden Gesamtkosten auf ca. 250.000,– DM und die zu erwartende Erhöhung der Miete mit monatlich 1,25 DM je m² Wohnfläche.

Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 25 d.A.) Wird Bezug genommen.

Die Beklagte widersprach diesem Vorhaben. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 4. Februar 1983 eingereichten Klage auf Duldung der vom ihm beabsichtigten Maßnahmen in Anspruch. Er stützt sich zur Begrünung darauf, daß die Beklagte nach § 15 Abs. 1 ihres Vertrages und gemäß § 541 a Abs. 2 BGB. zur: Duldung verpflichtet sei. Insbesondere sei der zu erwartende Modernisierungszuschlag von monatlich 150,– DM und eine Kaltmiete von etwa 650,– DM der Beklagten zumutbar. Der Heizungseinbau sei bereits soweit fortgeschritten, daß die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten innerhalb der nächsten 4 Wochen durchgeführt werden müßten.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Wohnung … Vorderhaus 4. OG rechts, die Durchführung folgender Modernisierungsmaßnahmen zu dulden:

    1. Einbau einer Ölzentralheizungsanlage;
    2. Installation einer Klingel- und Gegensprechanlage;
    3. Anschluß an das Breitbandfernsehen der Deutschen Bundespost;
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, … Arbeitern der von der Hausverwaltung des Klägers beauftragten Firmen Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten zur Durchführung der in ihrer Wohnung erforderlichen Arbeiten für die vorbezeichneten Modernisierungsmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, zur Duldung nicht verpflichtet zu sein. Sie hält eine schriftliche Ankündigung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen mindestens 2 Monate vor ihrem Beginn für erforderlich. Dieser Voraussetzung genüge das Schreiben vom 16. Dezember 1982 nicht, da es vervielfältigt und nicht unterzeichnet sei. Es enthalte keine Angaben über die Art der Ausführung des Heizungseinbaus und die geplante Art der Abrechnung. Auch fehle es an Angaben über Umfang und Dauer der vorzunehmenden Arbeiten.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, daß § 15 Abs. 1 des Mietvertrages nach § 9 AGBG unwirksam sei.

Die Beklagte hält die Modernisierungsmaßnahmen des Klägers für unzumutbar, weil sich ihre monatliche Mietbelastung einschließlich Heizungskosten auf 878, 18 DM erhöhe. Sie müsse im Hinblick darauf damit rechnen, daß auch, ihre Untermieterin ausziehe. Ihr eignes Einkommen als freiberufliche Musiklehrerin betrage monatlich nur 809,57 DM nach Steuern.

Der Anschluß an das Kabelfernsehen sei weder ihr noch der Untermieterin zuzumuten da beide keine Fernsehgeräte besäßen.

Der Kläger tritt dem entgegen. Er macht geltend, eine schriftliche Ankündigung der Maßnahmen sei nicht erförderlich gewesen, weil § 541 b BGB erst am 1, Januar 1983 in kraft getreten sei. Auf ihr geringes Einkommen dürfe sich die Beklagte nicht berufen, weil sie bei Abschluß des Mietvertrages ihren Nettoverdienst mit 1.800,– DM angegeben habe.

Wegen des weiteren Vorbringens, der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselt...

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