Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung der Modernisierung der Mietsache
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, einem von den Klägern beauftragten Elektromonteur. Zutritt zu der von ihm innegehaltenen Wohnung … zu gewähren und in seiner Wohnung im größten Zimmer die Installation einer Antennensteckdose für Rundfunk- und Fernsehempfang zu dulden.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Mieter, der im Urteilstenor bezeichneten Wohnung.
Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Wohnhauses haben die Kläger eine zentrale Antennenanlage für den Rundfunk- und Fernsehempfang in ihrem Hause einbauen lassen, im August 1982 wurde die Hausgemeinschaftsanlage in Betrieb genommen, jedoch konnten die Anschlüsse in den Wohnungen im Vorderhaus links noch nicht vorgenommen werden, weil sich der Beklagte weigert, in seiner Wohnung die Antennensteckdose montieren zu lassen.
Die Kläger begehren, den Beklagten zur Duldung zu verurteilen.
Mit Schreiben vom 24. März 1982 teilten die Kläger dem Beklagten sowie sieben weiteren Mietparteien mit, daß die Kosten für die geplante Hausantenne sich auf 4.850,– DM sowie für die Postgebühren je Monat auf 300,– DM belaufen, was zu einer monatlichen Mietzinssteigerung von insgesamt 3,73 DM führen wird. In einem weiteren an alle Mieter des Hauses gerichteten Schreiben teilten die Kläger ergänzend dazu mit, daß im Falle der Errichtung einer Dachgemeinschaftsantenne sich eine monatliche Mehrbelastung von 5,85 DM je Wohneinheit ergeben würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der genannten Schreiben in den Akten Blatt 6 bis 9 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. September 1982 lehnte der Beklagte die Installation der Antennenanlage in seiner Wohnung ab (vgl. Ablichtung Bl. 13 d.A.).
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte müsse den Anschluß an die Gemeinschaftsantenne dulden und beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, einem von ihnen beauftragten Elektromonteur Zutritt zu der von ihm innegehaltenen Wohnung …, zu gewähren und in seiner Wohnung im größten Zimmer die Installation einer Antennensteckdose für Rundfunk- und Fernsehempfang zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte begründet seinen Klageabweisungsantrag damit, er sei durch die Kläger zuvor nicht ausreichend über den Inhalt der geplanten Modernisierung unterrichtet worden, denn die Kläger hätten nicht klargestellt, ob im Hause eine Gemeinschaftsdachantenne errichtet oder ein Anschluß der Antennenanlage an das Kabelnetz der Bundespost vorgenommen werden soll. Zum Beweise hierfür hat der Beklagte eine von sieben Mietparteien unterzeichnete Erklärung vom 20. Januar 1983 vorgelegt, wonach die Unterzeichner im Sommer 1982 lediglich mit dem Einbau einer gemeinschaftlichen Dachantenne einverstanden waren und erklären, daß sie, den Anschluß an das Kabelfernsehen weder ausdrücklich noch stillschweigend geduldet hätten.
Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten den wahren Sachverhalt ihm gegenüber vorsätzlich unterdrückt, den Anschluß an das Kabelfersehen hätte er niemals geduldet.
Darüberhinaus ist der Kläger der Ansicht, der Anschluß an das Kabelfernsehen der Bundespost sei ihm nicht zumutbar. Es sei zur Zeit nicht abzusehen, welche Kosten im Zusammenhang mit dem Kabelfernsehen auf die Empfänger zukommen werden. Verbesserungsmaßnahmen seien aber nur dann zumutbar, wenn ihre künftigen Auswirkungen und dadurch entstehenden Belastungen vorhersehbar seien. Insbesondere würden sich durch das Kabellkommunikationssystem bei dessen späteren und schon heute geplanten Ausbau technische Möglichkeiten zu einer umfassenden Überwachung des Bürgers durch staatliche Behörden ergeben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Klageschrift und den der in den Akten befindlichen Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch der Kläger folgt aus § 541 b BGB. Danach hat ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendung des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde. Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahmen deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahme mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden ist und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen.
Danach kann dahinstehen, ob der Beklagte zuvor ausreichend von den Klägern über die technischen Einzelheiten des Anschlußsystems der Antennenanlage – Dachantenne – Kabelnetz, in Kenntnis ge...