Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Beseitigung einer Wand
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 9. Juni 1986 wird aufrechterhalten.
2. Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.100,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 17. Januar 1986 Eigentümer des Grundstücks …
Der Beklagte ist aufgrund eines mit den Rechtsvorgängern des Klägers geschlossenen Mietvertrages vom 1. Juli 1971 im Besitz der im Erdgeschoß rechts des genannten Hauses gelegenen Räume (im folgenden: „Mietobjekt 002”). In § 1 des Mietvertrages heißt es:
„1. Vermietet werden die in dem Hause … folgende Räume:
Die Wohnung im Vorderhaus part. Geschoß – bestehend aus – 2 Zimmer – nebst Küche, Bad 1, 1 Korridor Kelleraum 1 – 1 Kammer zur Benutzung als Wohnraum.
…
- Die Geschäftsräume im Vorderhaus – part. Geschoß –, und zwar 1 Laden – Büroraum, – Lagerraum, – Praxisraum, – Werkstattraum, – Fabrikraum, – zur Benutzung als Ausstell-Raum”.
Der Mietzins für das gesamte Mietobjekt war in dem Vertrage mit 275,– DM vereinbart. Das Mietverhältnis war bis zum 31. Dezember 1972 befristet und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit, mindestens aber „unter Einhaltung der in Anmerkung 2 genannten Frist” gekündigt würde. In § 3 des Mietvertrages heißt es:
„Der Vermieter kann, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn
a) der Mieter die Mieträume vertragswidrig gebraucht oder wenn der Mieter den Gebrauch der Mieträume ganz oder teilweise unbefugt einem Dritten überläßt oder die Mieträume oder das Gebäude durch vertragswidrigen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
…”.
Die Rechtsvorgänger des Klägers hatten dem Beklagten ferner durch Vertrag vom 23. April 1975 die im Erdgeschoß links gelegene Ladenwohnung (im folgenden: „Mietobjekt 001”) als Lagerraum vermietet. Zu diesem Objekt gehört ein zum Hof gelegener trapezförmiger Raum.
Durch Vertrag vom 12. Juni 1974 hatten die Rechtsvorgänger des Klägers einem Angestellten des Beklagten, Herrn …, die ebenfalls im Erdgeschoß links, und zwar rechts neben dem trapezförmigen Raum, gelegene Wohneinheit (im folgenden: „Objekt 004”) vermietet, bei der es sich nach Behauptung des Klägers um einen einzelnen Wohnraum, nach Behauptung des Beklagten dagegen um eine aus Wohnzimmer, Küche und Kammer bestehende Wohnung handelt. Nachdem Herr … im Jahre 1976 verstorben war, nutzte der Beklagte dieses Objekt zur Unterbringung anderer Angestellter.
Am 18. November 1985 richtete die Hausverwaltung … im Namen der Rechtsvorgänger des Klägers an den Beklagten ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
„Hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag für gewerbliche Räume vom 23.4.1975 fristgerecht zum 31. März 1986.
Wir bitten, dafür Sorge zu tragen, daß uns bis zu diesem Zeitpunkt die Mieträume geräumt übergeben werden.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß die Kündigung auch für die von Ihnen genutzten Räume, … gilt, so daß wir Sie bitten müssen, diese ebenfalls bis zu dem oben genannten Termin geräumt zu übergeben.
Desweiteren kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag vom 1. Juli 1971 zum nächstmöglichen Termin.”
Mit Schreiben vom 19. März 1986 kündigte der Kläger dem Mietvertrag vom 1. Juli 1971 fristlos mit der Begründung, der Beklagte nutze mindestens den neben dem Ausstellungsraum gelegenen Raum gewerblich als Büro und habe die restlichen Räume an Herrn … untervermietet oder „in anderer vertraglicher Weise” zum dauernden Gebrauch überlassen. Hilfsweise kündigte er den Mietvertrag vom 1. Juli 1971 zum 31. Dezember 1986.
Derr Beklagte gab das Mietobjket 001 mit Ausnahme des trapezförmigen Raumes zum 31. März 1986 an den Kläger zurück. Mit der Klage verlangt der Kläger das Mietobjekt 002 sofort, hilfsweise zum 31. Dezember 1986, und das Objekt 004 sofort heraus. Durch Versäumnisurteil vom 9. Juni 1986 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Er ist der Ansicht, die fristlose Kündigung vom 18. März 1986 sei wirksam. Dazu behauptet er, der Beklagte nutze die Räumlichkeiten des Mietobjekts 002 nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck bzw. habe die Räume untervermietet.
Der Kläger hat die Klage erweitert und verlangt jetzt auch Räumung des trapezförmigen Raumes. Ferner hatte er zusätzlich Beseitigung einer Trennwand verlangt. Insoweit hat er die Klage nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.
Nach Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes hat der Beklagte Ende Juli 1986 den trapezförmigen Raum geräumt. Er hat dem Kläger jedoch keine ...