Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Beschlusssammlung der WEG … in … wie folgt zu berichtigen:
- Die Eintragungsdaten der lfd. Nrn. 35 bis 56 zur Eigentümerversammlung vom 24.10.2011 sind statt auf den 25.10.2012 auf den 24.10.2011 zu datieren.
- Die Daten zur Anfechtungsklage unter der Spalte „Vermerk” zu den lfd. Nrn. 17, 18 und 19 sind unzutreffend und statt auf den 10.11.2011 auf den 10.02.2011 zu datieren.
- Bei den lfd. Nrn. 37 und 42 in der Spalte „Gerichtsentscheidung” ist die Eintragung zum Urteil des AG Schöneberg vom 02.08.2012 – 771 C 124/11.WEG: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages vorläufig vollstreckbar.” unzutreffend und zu berichtigen.
- Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.05.2010 sowie die gerichtlichen Entscheidungen in dem Zeitraum 01.04.2010 bis 27.11.2010 sind zu ergänzen.
2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/100 und die Beklagte zu 99/100 zu 99/1000 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht Der jeweilige vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind als Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit im 2. OG rechts (WE 6) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in ….
Die Beklagte ist seit dem 01.04.2010 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Im Laufe des Rechtsstreits legte die Beklagte das Verwalteramt zum 30.06.2013 nieder.
Die Parteien streiten über die Herausgabe von Kellerschlüsseln, die Durchsetzung verschiedener Beschlüsse und die Berichtigung der Beschlusssammlung. Unstreitig waren bei Rechtshängigkeit folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft … nicht durchgeführt: der Beschluss vom 21.01.2010 zu TOP 16, der Beschluss vom 14.12.2007 zu TOP 3, der Beschluss vom 08.11.2007 zu TOP 8, der Beschluss vom 06.03.2008 zu TOP 6 und die Jahresabrechnung 2009 waren nicht hinsichtlich der Einzelabrechnungen nach der Maßgabe des Urteils des Landgerichts Berlin – 85 S 194/11 WEG – ergänzt. Ferner ist die Tür zu dem im Vorderhaus im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Raum, in den die zentrale Stromleitung von außen zur Weiterleitung einmündet und in dem sich der Zähler für den Hausstrom der Gemeinschaft, je ein Unterzähler für den Strom der Heizungsanlage und den Aufzug am Vorderhaus sowie die Stromzähler von 11 Sondereigentumseinheiten im Vorderhaus befindet, verschlossen. An der Tür befindet sich seit Bestehen der Gemeinschaft ein Schild mit der Aufschrift „Elektro-Hausanschluss Elektrozäher Vorderhaus Schlüssel beim Hauswart”. Bis Frühjahr 2012 war Hauswart ein Mitglied der Familie …. Das Hauswartsverhältnis wurde vom vormaligen Verwalter … gekündigt. Seither gibt es keinen Hauswart. Zu diesem Raum gibt es nur 3 bis 5 Schlüssel. Einen Schlüssel jedenfalls verwahrt der Miteigentümer …. Die anderen Schlüssel sollen sich bei Rechtshängigkeit im Besitz der Verwalterin befunden haben.
In der Beschlusssammlung sind zu den laufenden Nummern 5, 6, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 29, 31, 34, 37, 40, 41, 42, 43, 44, 49, 50, 51, 52, 54, 55 und 56 nachträgliche Eintragungen hinzugefügt worden, die nicht an der laufenden Nummerierung teilnehmen. Die Eintragungsdaten zu den laufenden Nummern 35 bis 56 zur Eigentümerversammlung vom 24.10.2011 sind unzutreffend auf den 25.10.2012 datiert. Die Daten zur Anfechtungsklage unter der Spalte „Vermerk” zu den laufenden Nummern 17, 18 und 19 sind unzutreffend. Es muss dort richtig 10.02.2011 lauten.
Bei den laufenden Nummern 37 und 42 in der Spalte „Gerichtsentscheidung” der Beschlusssammlung ist die Eintragung zum Urteil des AG Schöneberg vom 02.08.2012 – 771 C 124/11.WEG: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar” unzutreffend.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.05.2010 sowie die gerichtlichen Entscheidungen in dem Zeitraum vom 01.04.2010 bis 27.11.2010 fehlen.
Mit ihrer am 30.05.2013 zugestellten Klage haben die Kläger zunächst beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den im Keller des Hauses … in … gelegenen und im Aufteilungsplan (Anlage K 1) mit „Hausanschl.r.Wasser” gekennzeichneten Stromzählerraum einen Schlüssel auszuhändigen oder auf sonstige Weise den ungehinderten Zutritt für die Kläger zu gewährleisten;
die Beklagte zu verurteilen, folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümer der WEG … in … durchzuführen:
TOP 16 vom 21.01.2010:
„Es wird der Antrag gestellt, dass der Verwalter eine Liste an alle Eigentümer versendet, auf der sie verzeichnen sollen, wie viele Fahrräder sie auf dem Hof abstellen und welche Nummer sie sein...