Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungsfiktion in der Teilungserklärung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Selbst wenn einer Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan des Verwalters bei Unterbleiben fristgerechten Widerspruchs nach Übersendung „als von den Wohnungseigentümern genehmigt” gelten, grundsätzlich rechtliche Wirksamkeit zukommen sollte (dahingestellt in BGH, NJW 1991, 979), kann diese Wirkung jedenfalls dann nicht eintreten, wenn der Verwalter mit der Übersendung zugleich zu einer Wohnungseigentümerversammlung einlädt, deren Tagesordnung die Beschlußfassung über diese Gegenstände enthält.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 249/87 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 105/89 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert aller drei Instanzen wird – zugleich in Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen – auf 1.903,55 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
In der für diese Wohnanlage beurkundeten Teilungserklärung vom 15. Januar 1981 heißt es unter Teil III (Gemeinschaftsordnung) in § 10 des Abschnitts C (Verwaltung) unter anderem wie folgt:
„ …
Die Abrechnung für das abgelaufene Jahr und der Entwurf für das neue Wirtschaftsjahr gelten als von den Wohnungseigentümern genehmigt, wenn nicht einer von ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Abrechnung und des Entwurfes schriftlich begründeten Einspruch eingelegt hat. Wird kein Einspruch eingelegt oder wird ein eingelegter Einspruch zurückgenommen, so hat der Verwalter die Wohnungseigentümer zu unterrichten. Andernfalls hat er unverzüglich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
…”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Juni 1986 billigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Jahresabrechnung für 1985. In der den Antragsteller betreffenden Einzelabrechnung dieser Jahresabrechnung hatte der Verwalter zu Lasten des Antragstellers einen Saldo von 1.903,55 DM eingestellt. Der die Jahresabrechnung für 1985 billigende Eigentümerbeschluß war Gegenstand des vom Antragsteller eingeleiteten Anfechtungsverfahrens 76 II 153/86 (WEG) AG Schöneberg. Dieses Verfahren fand seine Erledigung durch den am 6. Februar 1987 im Verfahren 76 II 147/82 (WEG) AG Schöneberg/191 T 25/85 LG Berlin vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich, dessen Nr. 8) und 9) unter anderem folgenden Wortlaut haben:
„Die Beteiligten erklären sämtliche zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Beteiligten Diehl anhängigen Verfahren mit Ausnahme des Verfahrens 191 T 25/85 für erledigt…
Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten für die Vergangenheit ausgeglichen…”
Mit Schreiben vom 4. Juli 1987 lud der Verwalter den Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer zur „ordentlichen Eigentümerversammlung am 22. Juli 1987” unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Diesem Schreiben war die Jahresabrechnung für 1986 als Anlage beigefügt. In der den Antragsteller betreffenden Einzelabrechnung war erneut der Saldo in Höhe von 1.903,55 DM aus dem Jahre 1985 als ein vom Antragsteller bisher nicht ausgeglichener Betrag aufgeführt. Nach der den Wohnungseigentümern mitgeteilten Tagesordnung waren unter anderem Beschlußfassungen über TOP 1 „Hausgeldabrechnung 1986” und TOP 1.3. „Entlastung des Verwalters für das Jahr 1986” vorgesehen.
In der Eigentümerversammlung vom 22. Juli 1987 billigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Hausgeldabrechnung für 1986.
Mit seinem am 20. August 1987 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller unter anderem die Ungültigerklärung dieses Eigentümerbeschlusses mit der Begründung begehrt, daß die Abrechnung für 1986, nach der er noch einen Soll-Betrag von 1.903,55 DM aus dem Jahre 1985 auszugleichen habe, dem im Verfahren 191 T 25/85 (WEG) vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich vom 6. Februar 1987 widerspreche, da mit diesem Vergleich auch der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus der Abrechnung 1985 erledigt worden sei. Durch Beschluß vom 13. Februar 1989 hat das Amtsgericht Schöneberg diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 23. März 1990 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Antragsteller am 12. Oktober 1990 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 25. Oktober 1990 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Ungültigerklärung des die Jahresabrechnung für 1986 billigenden Eigentümerbeschlusses weiter verfolgt.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn auf einem Rechtsfehler, a...