Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungsfiktion bezüglich Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die in einer Teilungserklärung enthaltene Bestimmung:
„Die (Jahres–) Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird” ist unwirksam (Abweichung von OLG Frankfurt OLGZ 1986, 45).
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5
Beteiligte
Ferner die zu 3. bis 6. und 8. bis 13. namentlich in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1990 – 150/191 T 69/89 (WEG) – bezeichneten Wohnungseigentümer |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II WEG 104/87) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 69/89 (WEG)) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird, soweit sie die Eigentümerbeschlüsse vom 4. März 1987 zu den Tagesordnungspunkten 1 a) und b) betrifft, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
Gründe
Die von der teilenden Eigentümerin aufgestellte Teilungserklärung vom 14. April 1970 enthält in Abschnitt B § 4 Nr. 7 u. a. die Bestimmungen:
„Der Verwalter hat nach Ablauf jeden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Absendung dieser schriftlich widersprochen wird.”
Erste Verwalterin war die teilende Eigentümerin (Teilungserklärung § 13). Gemäß § 15 Nr. 2. und 3. der Teilungserklärung braucht die Eigentümerversammlung nicht jährlich stattzufinden; zu den Versammlungen hat der Verwalter mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen, wobei die Absendung der Einladung an die zuletzt angegebene Adresse eines Wohnungseigentümers zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt.
Unter dem 13. Januar 1987 versandte der Beteiligte zu 2. a) (Miteigentümer und Verwalter) die Einladung zu einer Eigentümerversammlung zum 5. Februar 1987 mit den Tagesordnungspunkten 1 a) und b) betreffend die Jahresabrechnung 1986 und die Entlastung des Verwalters für dieses Jahr und fügte die Abrechnung 1986 nebst Beilagen bei. Weil die Versammlung beschlußunfähig war, lud der Beteiligte zu 2. a) unter dem 8. Februar 1987 zu einer Zweitversammlung am 4. März 1987 mit denselben Tagesordnungspunkten ein. Die Abstimmungen am 4. März 1987 zu den Tagesordnungspunkten 1 a) und b) führten mit jeweils acht Ja- und drei Nein-Stimmen zu Mehrheitsbeschlüssen, die auch als solche protokolliert wurden. Mit seinen am Montag, dem 6. April 1987 eingegangenen Anträgen hat der Antragsteller u. a. die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 a) und b) angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31. Januar 1989 die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 31. Januar 1990 zurückgewiesen. Hiergegen und gegen andere Streitpunkte richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Durch Teilbeschluß vom 2. Juli 1990 hat der Senat die sofortigen weiteren Beschwerden hinsichtlich der anderen Streitpunkte zurückgewiesen.
Der Senat hält das nach Erlaß des Teilbeschlusses noch anhängige Rechtsmittel des Antragstellers für zulässig und begründet und würde zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht zur Aufklärung der von dem Antragsteller im einzelnen gegen die Billigung der Jahresabrechnung 1986 und der Verwalterentlastung erhobenen Beanstandungen gelangen. An dieser Entscheidung ist der Senat jedoch durch die aufgrund weiterer Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLGZ 1986, 45) gehindert, so daß die Sache in dem jetzt noch anhängigen Umfange gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.
Der Senat hält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 a) und b) für rechtsfehlerhaft (§ 27 Satz 1 FGG). Das Landgericht führt aus: Die unter den Tagesordnungspunkten 1 a) und b) beschlossene Billigung der Jahresabrechnung 1986 und Entlastung des Verwalters für das Jahr 1986 sei nicht für ungültig zu erklären. Nach der Teilungserklärung gelte die Abrechnung als anerkannt, wenn ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen werde. Da die Abrechnung dem Antragsteller am 13. Januar 1987 übersandt worden sei und er ihr nicht innerhalb der angegebenen Frist schriftlich widersprochen habe, sei sie für ihn aufgrund der Teilungserklärung bestandskräftig geworden. Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung an, die im Hinblick auf die dispositive Natur des § 28 WEG die in der Teilungserklärung enthaltene Genehmigungsfiktion für wirksam erachtet. Die Wohnungseigentümer hätten von ihrem möglicherweise bestehenden Recht, die Bestandskräftigkeit der Abrechnung außer Kraft zu setzen und erneut zu beschließen, keinen Gebrauch gemacht, so daß es bei der nach der Teilungserklärung eingetretenen Bestandskraft der Abrechnung 1986 bleibe. Dadurch, daß die Wohnungseigentümer s...