Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F. Straße, H. Weg, S.-H.-S., Z. Weg in … B.. Die Gemeinschaft umfasst 147 Wohneinheiten und eine Teileigentumseinheit im Kellergeschoss.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.05.2018 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 8, die den einzelnen Wohnungseigentümern nach der Landesbauordnung obliegenden Pflichten betreffend die Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern sowie die Übernahme der Sicherstellung der erforderlichen Betriebsbereitschaft zur Ausübung an sich zu ziehen. Ferner beschlossen sie im Grundsatz, die ausstattungspflichtigen Räume in den einzelnen Sondereigentumseinheiten durch ein Fachunternehmen einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten zu lassen sowie deren Betriebsbereitschaft durch Vergabe eines entsprechenden Wartungsvertrages sicherzustellen und beauftragten die Verwalterin, die Ausschreibung abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.05.2018, Bl. 59–62 d. A., Bezug genommen.
Die Verwalterin analysierte in der Folgezeit die technischen Standards und nahm eine Ausschreibung vor. Die gemeinschaftliche Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern war Thema einer Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2019, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde.
Der Verwalterin lag inzwischen folgendes Schreiben der Feuerversicherung vor:
„Vor Berlin/Brandenburg haben bereits andere Bundesländer entsprechende Gesetze zur Pflicht für Rauchwarnmelder auf den Weg gebracht. Somit ist das Thema für die Versicherer nicht neu und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schreibt hierzu:
‚Rauchmelder sollen Leben retten, der Schutz vor Sachschäden ist dabei zweitrangig. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregeln beachten. Hierzu kann auch die Rauchmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) gehören. Praktisch gibt es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden bzw. die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden …’
Der Verwalterin liegt eine Bestätigung der Feuerversicherung vor, dass ein fehlender bzw. defekter Rauchwarnmelder im Falle eines Brandes nicht zu einer Leistungskürzung oder gar zu einer Ablehnung führt.
In den Versicherungsbedingungen ist unter Ziff. 18 Folgendes geregelt:
„18.1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; (…)
18.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 18.1 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht (…). Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls (…) noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.”
Wegen der Einzelheiten wird den Auszug aus den Versicherungsbedingungen, Bl. 80 d. A., Bezug genommen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.08.2020 vertrat ein Wohnungseigentümer die Ansicht, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 –, gehe hervor, dass eine gemeinsame Wahrnehmung der Einbauverpflichtung erforderlich sei, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft sonst bei einem Verstoß einzelner Wohnungseigentümer gegen ihre Einbauverpflichtung Gefahr liefe, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden. Demgegenüber verwies ein Mitarbeiter der Verwalterin auf das Schreiben der Feuerversicherung, dass das Fehlen von Rauchwarnmeldern oder Installationsmängel und die Verletzung von Wartungspflichten sich nicht schadensmindernd auswirke.
Die Wohnungseigentümer fassten daraufhin zu TOP 6a den folgenden Beschluss:
„Der TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.05.2018 „Beschluss über die Anbringung von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen” soll aufgehoben werden. Damit entfällt die gemeinschaftliche Beauftragung einer Firma zur Installation der erforderlichen Raumwarnmelder sowie der regelmäßigen Wartung derselben Geräte. Gemäß § 48 BauO Bln müssen Rauchwarnmelder im Rahmen des Sondereigentums installiert und gewartet werden.”
Wegen der Ein...