Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger … nebst … Zinsen aus … seit dem 06. Februar 1999, aus weiteren seit dem 06. Mai 1999 sowie aus jeweils weiteren … seit dem 06. Juni 1999, 06. Juli 1999, 06. August 1999 zu zahlen.
2. Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen an dem Balkon im Erdgeschoss der von ihnen innegehaltenen Wohnung … angebrachten Plexiglasscheiben sowie die an der Terrasse im Untergeschoss angebrachten Sechskantgeflechte einschließlich der jeweiligen Profilrahmen zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 51 % und die Beklagten 49 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbarer den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ….
Tatbestand
Der Kläger vermietete an die Beklagten durch Mietvertrag vom 4. Mai 1998 ab dem 1. Juli 1998 eine im Haus … gelegene, neu errichtete Wohnung zu einer Nettokaltmiete von … Gemäß § 5 Nr. 1 des Mietvertrages ist die Miete monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 5–12, 24 d.A. verwiesen.
Am 18. Juni 1998 fertigten die Beklagten und ein Mitarbeiter der klägerischen Hausverwaltung ein Wohnungsübergabeprotokoll, welches als Anlage zum Mietvertrag genommen wurde und in dem es u.a. heißt: „Kein Palisadenzaun um Müllplatz”. Vor diesem Eintrag befindet sich folgender Text: „Der Mieter erklärt, dass sich die Wohnung, … bis auf die folgenden Beanstandungen in ordnungsgemäßen, renovierten Zustand befindet”. Vor den Unterschriften des Protokolls, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 32–33 d.A. Bezug genommen wird, steht: „Die Richtigkeit der vorstehenden Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung erkenne(n) ich/wir an. Sie tritt ergänzend zum Mietvertrag.”
Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 forderten die Beklagten den Kläger auf, bis zum 31. August 1998 einen Sichtschutz um die Müllcontaineranlage zu erstellen, die von ihrer Wohnung aus unmittelbar sichtbar ist. Unter dem 30. September 1998 kündigten sie wegen des fehlenden Sichtschutzes eine monatliche Minderung der Nettokaltmiete um … an. Von Oktober 1998 bis Januar 1999 minderten sie die Miete entsprechend. Am 24. Februar 1999 wurde der Sichtschutz errichtet. Für Februar 1999 behielten die Beklagten … der Nettokaltmiete ein.
Mit Schreiben vom 22. November 1998 monierten die Beklagten Vibrationsgeräusche, die sich anhörten, als schleudere außerhalb der Wohnung eine Waschmaschine und nachts einsetzten und die gesamte Nacht mit regelmäßigen Unterbrechungen andauerten. Die Geräusche waren in der gesamten Wohnung zu hören. Ferner trat eine Geräuschbelästigung durch die Wasserversorgung ein. Bei Betätigen eines Wasserhahns oder der Toilettenspülung in einer anderen Wohnung im Haus waren die Geräusche in der Wohnung der Beklagten zu hören, als wenn sie aus dem Nachbarraum kämen. Am 20. und 22. November 1999 ließ der Kläger zwei schadhafte Warmwasserventile austauschen. Seitdem sind weder die Vibrationen noch die Geräusche wahrnehmbar und am 1. Dezember 1999 teilten ihm die Beklagten mit, dass die monatliche Minderung von … entfalle. Nach Beginn der. Heizperiode 1998/99 bildete sich in der gesamten Wohnung an Wänden, Türen und Fensterrahmen ein übermäßiger Schmutzfilm, insbesondere über den Heizkörpern und Kerzenlichtem sowie dem Luftbefeuchter der Beklagten. Diese Mängel zeigten die Beklagten am 29. Dezember 1998 an. Die daraufhin erfolgte Besichtigung blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 3. März 1999 kündigten die Beklagten wegen der Mängel die Minderung der Miete um … an, wobei sie den Einbehalt erstmals mit der Miete Mai 1999 vornehmen wollten. Die Mieten für März und April 1999 entrichteten die Beklagten vollständig. Im Mai und Juni 1999 zahlten sie keine Nettokaltmiete. Im Juli, und August 1999 minderten die Beklagten die Miete um jeweils …
Der Kläger macht Rückstände in Höhe von insgesamt … wie folgt geltend:
Oktober 1998 bis Januar 1999 je … |
… |
Oktober 1998 bis Januar 1999 je … |
… |
Februar 1999 … |
… |
Mai und Juni 1999 je … |
… |
Juli und August 1999 je … |
… |
Ferner begehrt der Kläger die Beseitigung baulicher Veränderungen. Die Beklagten haben vor dem Balkon im Erdgeschoss Plexiglasscheiben befestigt, und vor dem Balkon im Unteigeschoss Stahldraht mit einer Stahlrahmenkonstruktion verbaut, um ein Entweichen ihrer Katzen zu verhindern. Mit Schreiben vom 7. September 1999 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Beseitigung bis zum 30. September 1999 auf.
Der Kläger behauptet, die Verschmutzungen rührten von dem übermäßigen Abbrennen von Kerzen, und starkem Rauchen her. Zur Anbringung des Katzenschutzes hätten die Beklagten an den Außenmauern Profilrahmen angeschraubt.
Nachdem die Beklagten einen Betrag von … entrichtet haben, weil si...