Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen 6 C 191/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 10. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 6 C 191/99 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Nr. 1 richtig wie folgt lautet:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.095,98 EUR nebst 8 % Zinsen aus 714,44 EUR seit dem 6. Februar 1999, aus weiteren 685,77 EUR seit dem 6. Mai 1999 und aus jeweils weiteren 228,59 EUR seit dem 6. Juni 1999, 6. Juli 1999 und dem 6. August 1999 zu zahlen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Parteien verfolgen jeweils ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit diesem durch das angefochtene Urteil nicht entsprochen worden ist.

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind abgesehen von einem Rechenfehler im angefochtenen Urteil nicht begründet.

1. Beseitigung der Balkonverkleidung

Das Amtsgericht hat die Beklagten jedenfalls im Ergebnis zutreffend zur Beseitigung verurteilt. Bei einer Balkonverkleidung handelt es sich um eine nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckte bauliche Veränderung, die ein Vermieter nicht hinnehmen muss (OLG Zweibrücken ZMR 1998, 464; BayObLG WuM 2002, 164; BayObLG GE 2001, 775; LG Bautzen WuM 2002, 116; AG Münster WuM 2001, 445; AG Wiesbaden NJW-RR 2000, 1031). Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger im vorliegenden Fall von der WEG-Gemeinschaft auf Beseitigung in Anspruch genommen wird. Dass der Kläger hiermit bei Vertragsabschluss einverstanden war, legen die Beklagten nicht hinreichend dar, und vor allem nicht, weshalb dies gleichwohl nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen worden ist (KG GE 2002, 930).

2. Minderung wegen des Müllplatzes

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen wegen der fehlenden Verkleidung des Müllplatzes eine Minderung der von den Beklagten geschuldeten Miete gemäß § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. in Höhe von 5 % anerkannt. Minderungsansprüche der Beklagte sind nicht in entsprechender Anwendung von § 539 BGB a.F. ausgeschlossen, weil in der Aufnahme der fehlenden Verkleidung des Müllplatzes in das Übergabeprotokoll ein Vorbehalt hinsichtlich der Gewährleistungsrechte liegt und die Beklagten nur über drei Monate, nämlich von Juli bis September 1998, die Miete ohne Abzüge gezahlt haben. Eine höhere Minderung, wie von den Beklagten geltend gemacht wird, kommt nicht in Betracht. Die Nutzung der gemieteten Räume als solche wird durch die fehlenden Verkleidung des Müllplatzes nicht tangiert. Lediglich die Aussicht ist optisch beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Wohnung nach dem Vorbringen der Beklagten in einer „Luxuswohngegend” liegt und die Parteien eine hohe Miete vereinbart haben, rechtfertigt keine höhere Minderungsquote. Diese Umstände werden vielmehr dadurch berücksichtigt, dass die absolute Minderung aufgrund der höheren Miete entsprechend höher ausfällt.

Zutreffend rügen die Beklagten insoweit jedoch einen Rechenfehler. Eine Minderung für Februar 1999 in Höhe von 5 % der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Miete von 2.980,61 DM (= 1.523,96 EUR) ergibt für 25 von 28 Tagen einen berechtigten Einbehalt von 68,03 EUR und einen Nachzahlungsbetrag von 114,84 EUR (statt 167,64 EUR).

3. Minderung wegen der Geräusche der Wasserleitung

Auch insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben die Fließ- und Vibrationsgeräusche vorwiegend zur Nachtzeit hinreichend konkret vorgetragen. Der Kläger kann diese nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte nach einer Besichtigung konkret hierzu Stellung nehmen müssen Hinzu kommt, dass im November 1999 durch Auswechseln von zwei Ventilen Änderungen an den Wasserleitungen vorgenommen worden sind und seitdem die von den Beklagten beanstandeten Geräusche nicht mehr aufgetreten sind. Diesen Anscheinsbeweis hätte der Kläger ernsthaft erschüttern müssen. Die Minderungsquote von 5 % ist vor allem im Hinblick auf die Geräuschbeeinträchtigungen zur Nachtzeit nicht unangemessen.

4. Minderung wegen Verschmutzung der Wohnung (Fogging)

Ohne Erfolg beanstandet der Kläger das Bestehen von Minderungsansprüchen der Beklagten gemäß § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. bereits dem Grunde nach. Aus dem vom Amtsgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 15. Januar 2002 lässt sich die genaue Ursache des dunklen Niederschlags in der Wohnung der Beklagten nicht feststellen. Beschrieben wird ein in machen Fällen zu beobachtendes Phänomen, wonach aus dem Zusammentreffen möglicher verschiedener Ursachen sich ein solcher Niederschlag bildet, insbesondere etwa im Zusammenwirken mit Weichmachern in Farben, Tapeten o.Ä. Als Ursache kommen danach zwar auch Verbrennungsrückstände (Kerzen, Rauchen) und Nikotin (Rauchen) in Betracht. Diese sind aber im...

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