Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, seinen Pkw, polizeiliche Kennzeichen … auf dem Hof des Grundstücks … abzustellen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den in seinem Besitz befindlichen Nachschlüssel zum Sperrpfosten der Toreinfahrt auf dem Grundstück …, unbrauchbar zu machen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau als Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers in der …. Durch Mietvertrag vom 5. Dezember 1985 mietete der Beklagte auf dem Hof des Grundstücks … einen Pkw Einstellplatz. Durch Mietvertrag vom 30.12.1985 mietete er auch eine Garage. Mit Schreiben vom 24. Juni 1987 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 31. Juli 1987. Mit Schreiben vom 20. Januar 1988 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Garagenmietvertrag zum 29. Februar 1988. Am 8. und 23. November sowie 16., 17. und 18. Dezember 1988 stellte der Beklagte sein Fahrzeug auf dem Hof ab, wobei er vorher den Sperrpfosten aufschloß. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1988 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, den Schlüssel herauszugeben und es zu unterlassen, sein Fahrzeug auf dem Hof des Grundstücks abzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, seinen Pkw, polizeiliches Kennzeichen … auf dem Hof des Grundstücks … abzustellen.
  2. den in seinem Besitz befindlichen Nachschlüssel zum Sperrpfosten der Toreinfahrt herauszugeben, hilfsweise, den Nachschlüssel unbrauchbar zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, den Schlüssel zu dem Sperrpfosten habe er im Herbst 1988 in seinem Briefkasten vorgefunden. Seit dem fahre er sein Fahrzeug, weil er der Auffassung sei, daß ihm damit die Benutzung des Hofs gewährt worden sei, zum Parken auf den Hof. Er stelle es jedoch nicht so ab, daß markierte Stellflächen blockiert würden. Vielmehr stelle er es lediglich auf freien Flächen ab. Zu den vorbezeichneten Terminen habe er es allerdings auf dem von der Mieterin … gemieteten Stellplatz mit deren Erlaubnis abgestellt. Zum Beweise beruft er sich auf Zeugenbeweis. Auch die übrigen Mieter stellten im übrigen ihre Fahrzeuge, auch wenn sie keinen Stellplatz gemietet hätten, auf dem Hof ab. Auch zum Beweise dafür beruft er sich auf Zeugenbeweis. Schließlich sei es treuwidrig, wenn ihm die Benutzung des Hofs verweigert werde. Nach wie vor sei nämlich ein Stellplatz unvermietet und der Beklagte sei bereit, einen neuen Vertrag über einen Kfz-Stellplatz abzuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie nicht begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch aufgrund der mietvertraglichen Verpflichtungen des Beklagten verlangen, daß dieser das Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Hof des Mietshauses unterläßt. Der Kläger ist Eigentümer des Hofs und aus dem Mietverhältnis folgt insoweit gerade keine Verpflichtung des Vermieters die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf dem Hof zu dulden (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar, Randnummer 19 zu §§ 535, 536 BGB). Die Benutzung eines Hofs zum Abstellen eines Fahrzeugs gehört eben nicht mehr mit zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Damit aber ist der Beklagte zugleich auch aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtungen, die es ihm auferlegen, sich im Rahmen des Mietverhältnisses der Parteien so zu verhalten, daß die Rechte des Klägers nicht verletzt werden, verpflichtet, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Hof zu unterlassen. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers, ohne das insoweit konkret erwidert worden wäre, muß davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien weder ein Mietvertrag für einen Stellplatz noch einem Garagenmietvertrag besteht. Damit kann der Beklagte aus solchen Vereinbarungen keine Befugnis herleiten, das Fahrzeug doch noch auf dem Hof abzustellen. Auch aus Treu und Glauben läßt sich ein solcher Anspruch nicht begründen. Es ist ein anerkennungswertes Anliegen des Klägers als Vermieter, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof einer gewissen Ordnung unterliegt und deshalb nur auf den speziellen Einstellplätzen geparkt wird. Es ist ihm darüber hinaus auch nicht zu verwehren, dieses Abstellen grundsätzlich von der Zahlung einer entsprechenden Miete abhängig zu machen. Damit aber ist er nicht gehalten, es anderen Wohnungsmietern zu gestatten, ihr Fahrzeug anderweitig auf dem Hof abzustellen. Unstreitig hat der Beklagte dies aber wiederhol...

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