Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger einen Stellplatz auf der hinter dem Haus … in 6300 Gießen befindlichen befestigten Hoffläche zur Verfügung zu stellen und ihm einen Schlüssel für das in der Hofeinfahrt zu dieser Hoffläche befindliche Hoftor zu überlassen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sichereitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abwenden, leistet. nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 1.200,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wohnt seit 1974 in dem Haus … in Gießen, das seit etwa 1985 den Beklagten gehört.

Am 31.3.1980 schloß der Kläger mit der damaligen Eigentümerin, der … einen neuen Mietvertrag über die gesamte Wohnung im Dachgeschoß des Hauses. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf Blatt 6–9 der Akten verwiesen.

Zu dem Haus gehörte auch eine befestigte Hoffläche, auf der die Mieter seit mehr als sieben Jahren ihre Kraftfahrzeuge abstellen konnten. In den letzten Jahren stand das Hoftor ständig offen.

Im Dezember 1986 übersandten die Beklagten dem Kläger ein Mieterhöhungsverlangen, dem ein Gutachten des Sachverständigen … beigefügt war. Auf Seite 12 dieses Gutachtens (Bl. 15 d.A.) führte der Sachverständige aus, auf dem Grundstück seien sieben Pkw-Einstellplätze. Jeder Mietpartei sei ein Einstellplatz zugeordnet.

Mit Schreiben vom 7.4.1992 (Bl. 34 d.A.) forderten die Beklagten die Bewohner des Hauses auf, die Hoffläche wegen dringender Reparaturmaßnahmen von Fahrzeugen zu räumen. Die Beklagten erichteten jedoch Stellplätze und boten sie für 100,– DM pro Monat zur Miete an. Das Hoftor wurde mit einem neuen Schloß versehen.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Aushändigung eines Schlüssels für den Hof und die Überlassung eines Stellplatzes.

Er behauptet, ihm und seiner Wohngemeinschaft habe seit seinem Einzug ein Pkw-Abstellplatz auf dem Hof zur Verfügung gestanden. Er und seine Untermieter hätten auch von Anfang an auf dem Hof Kraftfahrzeuge abgestellt. In den letzten sieben Jahren, in denen er kein Auto gehabt habe, habe er gelegentlich geliehene Autos oder auch Dienstfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt. Auch seine Besucher hätten ihre Fahrzeuge auf dem Hof geparkt. Er habe auch einen Schlüssel für das Hoftor gehabt. Dadurch, daß das Hoftor stehts geschlossen sei werde die Müllentsorgung behindert.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, daß der Kläger und seine Untermieter oder dessen Besucher jemals mit einem Fahrzeug auf den Hof gefahren seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten die Überlassung eines Kfz.-Stellplatzes auf dem Hof und die Herausgabe eines Schlüssel für das Hoftor verlangen. Dies ergibt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Kläger ein bestimmter Stellplatz ausdrücklich mitvermietet wurde.

In dem schriftlichen Mietvertrag ist die Mitbenutzung des Hofs bzw. die Zuweisung eines Stellplatzes zwar nicht geregelt, zum Mietgebrauch gehört aber auch das Recht, Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen zu benutzen (vergl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II. Randnummer 180). Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Gemeinschaftsfläche einseitig den Mietern zu entziehen.

Für vorhandene Abstellplätze kann nichts anderes gelten. Zwar wird vertreten, die bloße Duldung des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf dem Hof stelle nur eine jederzeit widerrufliche Genehmigung dar (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete III. Randnummer 1225, Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. §§ 535, 536 Randnummer 19), das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, wieso für eine Fläche, die jahrelang als Parkplatz benutzt wurde und auf der alle Mieter parken konnten, etwas anderes gelten soll als für andere Gemeinschaftsflächen oder Gemeinschaftseinrichtungen.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß es seit mehr als sieben Jahren auf dem Hof zahlreiche Stellplätze gab und daß die Mieter und auch deren Besucher dort Fahrzeuge abstellen konnten. Es kommt noch hinzu, daß das Grundstück in der Innenstadt liegt und kostenfreie öffentliche Parkplätze in der NÄhe nicht vorhanden sind. Demnach liegt hier zumindest eine stillschweigende Erstreckung des Mietgebrauchs auch auf die Stellfläche und nicht nur eine jederzeit widerrufliche Gestattung vor. Ob der Kläger und seine Untermieter jemals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben ist unerheblich. Da diese Parkfläche allen Mietern zur Verfügung stand konnte auch der Kläger darauf vertrauen, daß er diese bei Bedarf benutzen konnte.

Die Beklagten waren daher nicht befugt, den Zugang zu diesen Stellplätzen zu unterbinden und diese Plätze zu vermieten. Sie sind daher verpflichtet, dafür zu sorgen, daß auch der Kläger bzw. seine Untermieter in wieder auf dem Grundstück parken können. Da die Beklagten nicht b...

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