Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Miete in Höhe von … brutto für den Monat April 2001 gemäß § 535 S. 2 BGB a.F., der hier für den vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform abgeschlossenen Sachverhalt noch anwendbar ist.
Zwischen den Parteien bestand unstreitig seit 1984 ein Mietverhältnis über eine 2-Zimmer-Wohnung im Hause …
Der Mietvertrag ist durch das Schreiben der Beklagten vom 29. November 2000 nicht wirksam zum Jahresende 2000 gekündigt worden.
Nach dem seinerzeit noch geltenden § 565 Abs. 2 BGB a.F. verlängerte sich die Kündigungsfrist auch für den Mieter nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zwischen den Parteien hätte also Ende November 2000 frühestens zum 30. November 2001 ordentlich gekündigt werden können.
Eine außerordentliche Kündigung hat die Beklagte weder ausgesprochen, noch ist ein wichtiger Grund dafür ersichtlich. Die familiären Gründe, mit denen die Beklagte die Kündigung begründet hat, stellen einen solchen Grund nicht dar. Der Kündigungsgrund muss aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers herrühren, indem er z.B. seine Verpflichtungen in solchem Maße verletzt hat, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mehr zugemutet werden kann. Davon kann hier keine Rede sein.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig auch nicht durch einverständliche Vertragsbeendigung zum 31. März 1999 beendet worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie in die Vertragsaufhebung spätestens zum 31. März 2000 eingewilligt. Sie war nicht verpflichtet, die Beklagte spätestens zum Ende März 2000 aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt und wenn der Mieter dem Vermieter mehrere geeignete Nachmieter zur Auswahl stellt, die bereit sind, den Mietvertrag zu übernehmen (vgl. OLG Karlsruhe RE ZMR 1981, 269).
Ein solches erhebliches berechtigtes Interesse der Beklagten hat hier zwar vorgelegen. Die Verpflichtung des Vermieters zur Aufhebung des Mietverhältnisses und Ersatzvermietung besteht, wenn der Mieter aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt (vgl. LG Hannover, WuM 1988, 12; LG Köln, WuM 1989, 283). So war es hier unstreitig.
Die Beklagte hat der Klägerin auch unstreitig drei Ersatzmieter genannt.
Sie hat aber nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargetan, dass auch die weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages mit einem der vorgeschlagenen Ersatzmieter vorgelegen hat, dass nämlich die Ersatzmieter sich selbst bei dem Vermieter um den Abschluss des Mietvertrages bemüht haben (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 537 Rdnr. 26). Die Klägerin hat bestritten, dass sich die von der Beklagten genannten Bewerber bei ihr gemeldet, insbesondere schriftliche Bewerbungsunterlagen eingereicht hätten. Da die Beklagte das Gegenteil weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, ist von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen. Damit entfällt aber der Anspruch der Beklagten auf die Vertragsaufhebung ohne Weiteres.
Es reicht auch bei berechtigtem Interesse des Mieters an der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses nicht aus, wenn der Mieter die Ersatzmieter nur benennt, diese sich aber bei dem Vermieter nicht melden. Der Vermieter braucht sich nicht selbst um den Abschluss eines Mietvertrages mit den benannten Ersatzmietern zu bemühen (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 537 Rdnr. 26).
Der Mietzinsanspruch ist auch nicht nach § 552 S. 3 BGB a.F. entfallen. Nach dieser Vorschrift war der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet, solange der Vermieter einem Dritten den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin bereits ab 1. April 2001 infolge der Überlassung des Gebrauchs der Wohnung an einen neuen Mieter außerstande gewesen ist, ihr den Gebrauch zu gewähren. Es genügt insofern nicht, dass sie lediglich die Weitervermietung ab 1. Mai 2001 bestreitet, da sie selbst für die frühere Weitervermietung darlegungs- und beweispflichtig ist.
Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar unter Darlegung konkreter Tatsachen vorgetragen, dass die Klägerin den Ab...